Vorbemerkung zu allen hier ausgestellten Dokumenten mit der Quellenangabe
NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
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Die Veröffentlichung dieser Unterlagen in unserem „Virtuellen Feuerwehr-Museum Heidekreis“ erfolgt mit freundlicher Genehmigung des Niedersächsischen Landesarchivs Hannover, wofür wir uns sehr herzlich bedanken.
Vorgeschichte
Schon bevor es Freiwillige Feuerwehren gab, gab es Regelungen, die den Brandschutz in den Ortschaften sicherstellen sollten. Im Gegensatz zu den Landgemeinden gab es in den Städten schon frühzeitig örtliche Brandschutzbestimmungen.
So wurde die Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Soltau vom 01. Juni 1863 damals jedem Hauseigentümer unentgeltlich zugestellt. In dieser Feuerlöschordnung war u. a. geregelt, dass jeder Einwohner zu Soltau zur Hülfeleistung bei Feuerbrünsten verpflichtet ist, sofern ihn nicht erhebliche Gründe davon befreien. Wer vom Dienst befreit ist, war ebenfalls geregelt. Dies waren die Anfänge der Pflichtfeuerwehr, die es bis in die 1930er neben der Freiwilligen Feuerwehr weiterhin gab. Die Feuerlöschordnung wurde mehrfach den veränderten Verhältnissen angepasst. Nach Gründung der Freiwilligen Feuerwehr Soltau 1868 wurde diese in die Regelungen der Feuerlöschordnung einbezogen.
Wie fing es vor nunmehr mehr als 150 Jahren in Soltau an? Schauen wir dazu in die beim Niedersächsischen Staatsarchiv in Hannover vorhandene Akte über die Anfänge der Freiwilligen Feuerwehr Soltau.
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Freiwillige Feuerwehr Soltau
Gegründet 1868
Am 10. November 1868 schrieb der Advocat (Notar) G. Augspurg:
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
An königliches Amt Soltau
Dem königlichem Amte Soltau erlaubte sich der gehorsamst unterzeichnete anzuzeigen, daß derselber eine öffentliche Versammlung behuf Errichtung einer freiwilligen Feuerwehr für Stadt Soltau auf
Montag, dem 16. November d. J.
abends 8 Uhr
nach dem J. D. A. Meyer´schen Gasthause berufen hat.
Soltau, den 10. November 1868
Augspurg
Anmerkung: Das J.D.A. Meyer`sche Gasthaus „Zum Weißen Roß“ ist das heutige Meyns Hotel. (J.D.A. = Johann Diedrich Albrecht Meyer)
Am 16. November 1868 wurde in dieser vorbereitenden Versammlung unter dem Tagesordnungspunkt: Gründung und Beratung des Status der neuen Freiwilligen Feuerwehr Soltau wurden alles Notwendige dazu besprochen. Daraufhin fand am 07. Dezember 1868 die konstituierende Versammlung, auf der der Advocat (Notar) Augspurg zum Präsidenten (Vorsitzenden) der Freiwilligen Feuerwehr Soltau gewählt wurde. In den Vorstand wurden ferner gewählt als Vizepräsident Friedrich Müller, als Sekretär G. Mulert, die beiden Beisitzer J. Kloppmann und H. Eggers. In die Wehr sind an diesem Tag 40 Mann eingetreten.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1868 wurden die am 07.12. beschlossenen Statuten der Wehr dem königlichen Amt Soltau zur Genehmigung vorgelegt, die dann Anfang 1869 in gedruckter Fassung vorlagen.
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Am 17. Januar 1869 fand die erste Generalversammlung statt, auf der Lorenz Wiegels *) zum Hauptmann der Wehr gewählt wurde.
*) Lorenz Wiegels siehe dazu unter "Wer war eigentlich...."
In einem Brief vom 04. Februar 1869 an die Direktion der Landschaftlichen Brandkasse in Hannover bittet Vorsitzender Augspurg um Unterstützung bei der Ausrüstung der neuen Feuerwehr. Die Antwort der Brandkasse stammt vom 19. Februar 1869 und ist an das königliche Amt Soltau gerichtet, das dem „Bittsteller“ namens der „Direction eröffnen möchte“, dass der „erbetenen Bewilligung“ nicht entsprochen werden könne. Die Brandkasse schlägt vor, dass das königliche Amt sich diesbezüglich an die Landdrostei in Lüneburg wenden möge, was dieses dann auch am 17. Mai 1869 macht.
© Chronik 100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Soltau
Brief vom 04. Februar 1869
Soltau, den 4. Februar 1869
Einer hochlöblichen Direction der hannoverschen Landesbrandcasse erlaubt sich der gehorsamst Unterzeichnete das folgende vorzutragen:
Es hat sich in hiesiger Stadt eine bis jetzt aus 41 - vierzig eins - bestehende freiwillige Feuerwehr gebildet, welche, wie andere derartige Instituta, den Zweck hat, bei ausbrechende Bränden in hiesiger Stadt und Umgebung möglichst rasche und energische Hülfe zu leisten. Solche Vereine haben sich überall, wo sie bestehen, wie die Erfahrung gelehrt hat, aufs Beste bewährt und haben in den meisten Fällen durch energisches Einschreiten den Orten und dadurch auch mittelbar den in solchen Orten betheiligten Versicherungsgesellschaften wesentlichen Nutzen gebracht. Es dürfte daher das Bestehen einer freiwilligen Feuerwehr auch für die in hiesiger Stadt betheiligten Feuerversicherungsgesellschaften von dem höchsten Interesse sein.
Der Unterzeichnete ist von dem ins Leben gerufene Corps zum Vorsitzenden gewählt und wendet sich in Namen des Vereins an die hochlöbliche Direction der hannöverschen Landesbrandcasse mit der gehorsamsten Bitte um Bewilligung einer Unterstützung für die Ausrüstung der Schar, welche, wenn die Thätigkeit derselben von irgend erheblicher Wirksamkeit sein soll, mit nicht unbedeutenden Kosten verbunden ist. Allerdings hat der Verein durch Sammlung freiwilliger Beiträge bereits eine nicht ganz unerhebliche Summe, etwa 160 Th. (= Thaler), zusammengebracht, und hat von dem hiesigen Magistrat dem Verein die Anbeschaffung einer Spritze zur ausschließlichen Bedienung in Aussicht gestellt, und bildet es keinen Zweifel, daß derselbe auch noch andere kleine Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen wird. Trotzdem fehlen zur Anschaffung der nothwendigen Ausrüstungsgegen noch etwa 140 Th. (= Thaler) Da die hiesige Kämmereicasse sich nicht in den glänzendsten Vermögensverhältnisse befindet, so sieht sich der Vorstand der freiwilligen Feuerwehr genöthigt, alles zu versuchen, um die ausstehenden Mittel auf irgend eine Weise anzuschaffen.
Indem ich nun hierunter ein Verzeichnis der sämmtlichen Ausrüstungsgegenständen nebst ungefähren Preisangaben folgen lasse, erlaubt sich der unterthänigst Unterzeichnete an die hochlöbliche Direction der hannöverschen Landesbrandcasse die ehrerbietigste Bitte zu richten, zur Deckung der Ausrüstungskosten der hiesigen freiwilligen Feuerwehr möglichst beizutragen und bemerke ich dabei, daß auch die Aachener und Münchener Feuerversicherungsgesellschaft ihre Unterstützung zugesagt hat.
Die freiwillige Feuerwehr bedarf nun in ihrem jetzigen Bestande folgende Ausrüstungsgegenstände:
1. die gesammte Mannschaft:
a, 40 Helme a Stück 1 Th 15 gr (Anmerkung Th = Thaler/gr = Groschen)
b, 40 Joppen a Stück 2 Th 15 gr; jedoch bemerke ich, daß einzelne Mitglieder sich bereit erklärt haben, sich eine solche auf eigene Kosten anzuschaffen.
2. die Spritzenmannschaft, welche aus 12 Mann bestehen wird:
a, eine Spritze mit Zubehör
b, eine Anzahl Feuereimer
c, jeden einen ledernen Riemen zum Zusammenhaften der Joppen.
3. die Rettungsmannschaft, bestehend aus 24 Mann:
a, 4 zweiholmige Leitern zum Einhängen, etwa 1 Th 25 gr pro Stück
b, einen zweiradigen Wagen für Leitern und sonstige Geräthschaften, als Axt, Harken etc., etwa 20 Th.
c, jeden eine starke Gurte, etwa 25 gr pro Stück, an welchen sich finden
d, 1 großer Carabinerhaken a 1 Th.
c, für einen um den anderen Mann ein Beil, also in Summer 12 Beile a 1 Th.
f, für einen um den anderen Mann eine neue Laterne, also 12 Stück a 17 ½ gr.
g, für jeden ein 8 Klafter langes starkes Strick, a Klafter 2 gr., mit kleinen Carabinerharken a 15 gr.
Die Satlerarbeit für jeden Gurt wird etwa 1 Th 20 gr betragen.
Schließlich bemerke ich noch, daß die Schaar den hiesigen Zimmer- und Maurermeister L. Wiegels zu ihrem Hauptmann gewählt hat.
In der Hoffnung keine Fehlbitte gethan zu haben, empfiehlt sich
Hochachtungsvoll und ergebenst
Der Vorsitzende der freiwilligen Feuerwehr
Augspurg
Advocat
An die Direction der
Landes Brandcasse in Hannover
Antwort der Brandkasse vom 19. Februar 1869
No. 621 Jr. 22/2 69
Hannover, den 19. Februar 1869
Die Direction der vereinigten landschaftlichen Brandcasse
an Königliches Amt Soltau
Von dem Advocaten Augspurg zu Soltau ist Namens der freiwilligen Feuerwehr daselbst das zu gefälliger Einsicht beigefügte Gesuch um Gewährung einer Beihülfe zu den Kosten der Ausrüstung der Feuerwehr dahier eingereicht.
Da der Direction der Brandcasse Mittel zu solchen Zwecke nicht zur Verfügung stehen, sehe ich mich nicht in der Lage, die erbetene Bewilligung eintreten lassen zu können, und ersuche Königliches Amt, demgemäß dem Bittsteller Namens der Direction mit Eröffnung gefälligst versehen zu wollen.
Im Hinblick auf die wirksame Hülfe jedoch, welche von militärisch organisierten, gut ausgerüsteten Corps der fraglichen Art in Brandfällen zu erwarten ist, erlaube ich mir dem Königlichen Amte zu gefälliger Erwägung zu verstellen, ob nicht der Vorsitzende der Feuerwehr oder der Magistrat zu Soltau mit Aussicht auf Erfolg zu Einreichung eines Gesuchs an die Königliche Landdrostei zu Lüneburg um Bewilligung einer Beihülfe aus dem zur Hälfte aus Brandcassemitteln gebildeten s. g. Hülfsfond zu Verbesserung der Feuerlöschanstalten im Brandcassegebiete zu veranlassen sei. Ich bemerke dabei, daß – soweit hier bekannt ist – der für den Landdrosteibezirk Lüneburg alljährlich verfügbare Theil des Fonds (1150 vtr)* seither nicht völlig zur Verwendung gelangt, namentlich nach Bestreitung der pro 1866 ausgesprochenen Bewilligungen – spätere Nachweisungen liegen dafür bis jetzt nicht vor – ein Ueberschuß von 390 vtr *. verblieben ist.
Witte
* vtr = Preußischer Vereinsthaler
Anmerkung: Das Schreiben der Brandkasse wurde vom Königlichen Amt Soltau an den Präsidenten der Freiwilligen Feuerwehr Soltau mit folgendem Text weitergeleitet, der dann gegengezeichnet hat.
An Herrn Advocaten Soltau, 22. Februar 18969
Augspurg Soltau
Zur gefälligen Kenntnisnahme u. Rückgabe.
Hins.(ichtlich) dem vorstehend von der Brandcassen Direction Mitgetheilten dürfte bei etwaigem ??? Gesuche, müße einer Auslegung über die militärische Organisation der Feuerwehr, anzugeben sich anstellen:
a) was an Löschgeräthen bereits angeschafft ist,
b) was noch angeschafft werden soll.
Königliches Amt
(Unterschrift)
Gesehen Augspurg
Abschrift: Der Anlage zu dem an Königl. Staat - Landdrostei Lüneburg vom Vorstande der Feuerwehr unterm 23. Febr./7. März 1869 gerichteten Gesuch um eine Beihülfe behuf Vervollständigung der Löschgeräthe der Feuerwehr.
Verzeichniß
Diejenigen Gegenstände, welche die freiwllige Feuerwehr in Soltau bereits angeschafft, resp. In Bestellung zugeben hat.
1, 41 Helme aus gebranntem Leder, á 10 vt 10 gr *) 54 vt 20 gr *)
2, 41 wollene Joppen á 20 vt 10 gr 97 vt 20 gr
3, 50 Ellen starker Leibgurte, á Elle 10 gr. 16 vt 20 gr
4, 12 große Karabinerhaken á 27 gr 6 pf 10 vt 20 gr
5, 12 Beile á 1 vt 12 vt --- gr
6, 14 Stricke mit kleinen Karabinerhaken 9 vt 18 gr
7, 12 Laternen á 20 gr 8 vt ----
8, 24 Ringe zum Einschrauben 7 vt ----
9, Sattlerarbeit für 12 Gurten mit großem Karabinerhaken 20 vt ----
10, dergl. für 12 Gurten ebengroße Karabinerhaken 12 vt ----
11, drei Leitern zum Einhaken für die Steiger etwa 4 vt ----
12, ein zweirädriger Wagen für die Geräthe 16 vt ----
268 vt 8 gr
Dazu kommen noch verschiedene kleinere Gegenstände, wie Schleifen, 2 Hörner für Hornisten etc., deren Preis sich noch nicht genau bestimmen läßt, aber leicht die Summe von 30 vt erreichen wird.
Für die Werttreue der Belegschrift
Amt Soltau am 13. April 1869
(Unterschrift)
Anmerkung zur Währungsangabe: Beim Nachrechnen bitte beachten, dass die gültige Währung im Jahre 1869 der Preußische Vereinsthaler war. Dieser ersetzte im Königreich Hannover nach der Annexion 1866 durch das Königreich Preußen die bis dahin gültige hannoversche Währung.
Der Preußische Vereinsthaler war unterteilt in 30 Silbergroschen zu jeweils 12 Pfennig (also 360 Pfennig = 1 Pr. Vereinsthaler). Die Währungseinheit entsprach also nicht dem heutigen Dezimalsystem.
Wie daraus hervorgeht wurden am 07. März 1869 die ersten Ausrüstungsgegenstände verteilt und die Mannschaft durch den Hauptmann eingeteilt. Am 14. März 1869 wurde die erste Übung abgehalten, wozu der Magistrat der Stadt Soltau die kleine Spritze Nr. 4 an die Freiwillige Feuerwehr überwies. Ihre Feuertaufe hatte die neue Wehr beim Brand des Hauses von Schmied Westermann am 17. März 1869 zu bestehen.
Brief des Amtes Soltau an die Königliche Landdrostei in Lüneburg vom 17. Mai 1869
Vorbemerkung: Der Brief ist im Original nur teilweise lesbar, da sich in der Akte das Schriftstück mit dem historischen Briefumschlag verklebt hat und nicht mehr getrennt werden kann.
Amt Soltau Soltau, den 17. Mai 1869
Abgegangen am 19. „ „
Betrifft Die freiwillige Feuerwehr in Soltau Anbei: 1, Gesuch vom 23. Febr. d. Js., nebst Nachtrag vom 3. Mai d. Js., u. mit Geräthschafts-Verzeichnis u. 1 Exemplar Statuten vom 7. Decbr. 1868; 2, 1 Exemplar der Feuer-Ordnung u. der Feuerlöschwesen-Ordnung für die Stadt Soltau, vom 1. Juni 1863 An Die Kö.-Landdrostei Lüneburg |
Unter Rückgabe des mittelst Original-Abschrift vom 4 / 7 März d. Js. hierher gegebenen Gesuchs, welchem ein Nachtrag vom 3. Mai d. Js. angehängt ist, sowie unter Rück….. der mit dem Gesuche überreichten Statuten der Feuerwehr u. eines Verzeichnißes der für die Feuerwehr angeschafften bezw. bestellten Gegenstände erstatte ich den befohlenen Bericht im Nachstehenden ganz gehorsamst: Die fragl. Feuerwehr – hier zählt zur Zeit 47 Mitglieder u. wird gebildet, wie das der § 1 der Statuten ergiebt. Ihre Tätigkeit beschränkt sich allein auf den Ort Soltau. Sie wird eingetheilt in: 1, Spritzenmannschaft, zum Bedienen der Spritze , 2, Retter, zum Bergen der Sachen aus dem Erdgeschosse, 3, Steiger, zum Bergen der Sachen aus oberen Stockwerken u. zum Retten von Menschen. Jedes Mitglied trägt im Dienst eine Uniform, bestehend in: a, einem Helm aus gebranntem Filz, b, einer grauen Baierschen Joppe, c, einem Leibgurt. |
Der weitere Text fehlt hier, da er nicht mehr gelesen werden konnte. In der rechten Spalte folgt der danach noch lesbare Text des Schriftstücks. |
Was von dem Text noch lesbar ist, lautet:
a, der Präsident Advocat Augspurg Mietmann in Hs.N: 121
b, der Vicepräsident Friedr. Müller, Eigenthümer der Bürgerstelle Hs.N: 12 daselbst
c, der Secretär Muhlert, Cramer (?) beim Fabrikanten Röders, Hs. No. 17 daselbst,
d, zwei Beisitzer Kloppmann Drucker beim Fabricanten Bornemann, Hs. No. 230 daselbst,
Maler Eggers, Eigenthümer der Bürgerstelle Hs.No. 203 daselbst,
e, der Hauptmann Maurer u. Zimmermanns-Meister Lorenz Wiegels, Eigenthümer der Bürgerstelle Ns. No. 66 daselbst.
Indem ich der Vollständigkeit ….
u. mit der Bitte um sachge…
Rückgabe, Nachträge 1 Exem..
Unterm 1. Juni 1863 für ..
Soltau hergereichten ..
a, Feuer-Ordnung, ..
b, Feuerlösch-Ordnung…
zur Ansicht….
ich die Bitte …
Gesuchs um ..
thänlichster Be…
gehorsamst, u.
??? hierzu, des …
Feuerwehr in der …
Wiegels einen täthigen …
besitzt, der sie bislang ..
einmal im Monat zu ….
zusammengeführt hat, u. daselbst..
bei einem seit ihrem Bestehen in
Soltau vorgefallenen Brande, -
brannte damals ein Gebäude, näm-
lich das Wohnhaus eines Schmidts
Westermann, nieder, welches .an
dem Flüßchen Soltau ganz nahe
an Nachbargebäuden in dem ältesten
u. am dichteß bebaueten Gebiet
der Stadt, genannt „Hagen“ bele-
gen war -, sehr gut bewährt hat.
Notizen zur Freiwilligen Feuerwehr zu Soltau
Der Vorstand selbiger Feuerwehr, zur Zeit gebildet durch:
1, Präsident Advocat Augspurg, Mietmann * in Hs. (Haus) No. 121
2, Vicepräsident Fr. (Friedrich) Müller Bürger, Hs. No. 12
3, Secretär ??? Malert bei Röders, Hs. No. 17
4, Beisitzer Drucker Kloppmann bei Fabrikant Bornemann Hs. No. 230
5, Beisitzer Maler Eggers Hs. No. 203
6, Hauptmann Zimmer- u. Maurer-
Meister Lorenz Wiegels Hs. Nr. 66,
hat
unterm 23. Februar 1869, u. in einem Nachtrage dazu vom 3. Mai 1869 bei Königlicher Landdrostei um eine Beihilfe zur Verbesserung der Feuerlöschanstalten (??: Verzeichnis No. ), insbesondere aber zur Anschaffung einer nicht für schmal ??? Feuerspritzen gebeten u. in diesen Eingaben gesagt:
A, die Spritze solle vom Vorstande, nach Anhörung sachverständiger Personen, angeschafft werden u. eine Metzsche oder Kurtzsche (??) sein;
B, sie solle eine leicht zu handhabende Spritze sein, die zugleich ? Anbringer dran;
C, sie werde, nach eingegangenen Erkundigen, Kosten = 300 bis 350 Taler, einschließlich der sämtlichen nothwendig dazu gehörenden Utensilien;
D, die Feuerwehr ist nach ihren Statuen (vom 7. December 1868 Ein Exemplar derselben ist jener Eingabe beigefügt) militärisch organisiert;
E, selbige zählt = 41 Mitglieder, deren Zahl bis heute sich auf 47 vermehrt hat;
F; Der Dienst der Feuerwehr geschränkt sich auf den Ort Soltau;
G; die bestimmungsmäßige Anwendung der erhaltenen Beisätze haftet jedes Mitglied solidarisch.
Im Uebrigen
Siehe die Statuen, zu deren Ergänzung das Mitglied der Feuerwehr, Schreiber Flinte in Soltau, das Folgende nun angegeben hat:
1, Eintheilung des Corps:
a, Spritzenmannschaft, zur Bedienung der Spritzen pp,
b, Retter, zum Bergen der Sachen aus dem Erdgeschoß
c, Steiger, zum Bergen der Sachsen aus oberen Stockwerken u. zum Retten der Menschen.
2, Uniform für a. b. c.:
a, Helm aus gebranntem Filz,
b, Baiersche graue Joppe.
3, Geräthe der Mannschaften:
a, Spritzenmannschaft Leibgurt;
b, Retter desgleichen;
c, Steiger Leibgurt u. daran: eine Leine, Strick, mit Karabinerhaken, ein Handbeil.
4, Vereinscasse, sie ist u. wird gebildet:
a, durch Beihülfen, welche von Auswärts erfolgen (bislang nur 100 vt. von der Aachen-Münchener Feuer-Versich.-Gesellschaft)
b, durch geschehener Samela (Sammlung) in der Stadt; Ergebniß etwa = 60 vt,
c, durch Anleie von 1 – 5 vt; untergebracht bislang für etwa = 190 vt,
d, durch monatliche Beiträge der Mitglieder von je = 1 gr.;
e, durch verhängte Geldstrafen.
5, Aus dieser Vereinscasse werden angeschafft u. unterhalten:
a, die Uniformen,
b, die Geräthe der Mannschaften,
c, die anzuschaffende Spritze.
Zu § 12 der Statuten: die Geräthe u. Ausrüstungsgegenstände, welche von der Stadt Soltau geliefert sind, bestehen allein in einer kleinen Feuerspritze der Stadt.
Den im Verzeichnisse (??) erwähnten Gegenständen hat das Corps angeschafft: 18 – 24 lederne Feuereimer.
Soltau, 17. Mai 1869
*) Anmerkung zu der Bezeichnung Mietmann: Das Wort Mietmann hat mehrere Bedeutungen:
a) eine Person, die gegen Miete ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt,
b) ein Mieter oder Pächter
c) ein Hausverwalter
Im Juni 1872 kam es zu einem heftigen Streit zwischen dem Magistrat der Stadt Soltau und der Freiwilligen Feuerwehr Soltau, wobei es wohl eher Bürgermeister Meyer war, der sich über den Hauptmann der Wehr Lorenz Wiegels geärgert zu haben scheint. Der Streit musste schließlich durch den Amtshauptmann (Landrat) Böning geschlichtet und entschieden werden, der dazu beide Parteien eigens ins Königliche Amt in Soltau geladen hatte.
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
(Aktenvermerk = Er. 15/6 72)
Soltau, den 4. Juni 1872
Nach § 2 der Feuerlöschungs-Ordnung für die Stadt Soltau steht dem Magistrate die Aufsicht über sämtliche Lösch-Geräthschaften, usw. zu, wie Ihnen auch jedenfalls bekannt sein muß, auch die Lösch-Geräthschaften der s. g. (so genannten) freiwilligen Feuerwehr gehören zu.
Wir ersuchen Sie daher wenn Sie dieselben auf irgendeine Weise gebrauchen wollen, sei es zu einer Uebung oder zu einem anderen Zwecke, die vorherige Erlaubnis des Magistrats einzuholen, imdem wir uns sonst gezwungen sehen, den § 31 der oben genannten Feuerlöschungs-Ordnung gegen Sie in Anwendung zu bringen.
Der Magistrat
(gez.) F. Meyer
An den Hauptmann der
s. g. freiwilligen Feuerwehr
Herrn L. Wiegels hierselbst
Doch Hauptmann Wiegels dachte gar nicht daran, sich dieser Weisung zu beugen, sondern handelte nur wenige Tage später, am 10. Juni 1872, erneut "eigenmächtig", indem er wiederum ohne den Magistrat zu fragen, alle Löschgerätschaften aus dem Spritzenhaus holen ließ. Darauhin beschwerte sich der Magistrat beim Königlichen Amtshauptmann Böning in Soltau mit folgendem Schreiben.
Magistrat
der Stadt Soltau
Betreffend
subordinations widriges
Verhalten des Hauptmanns
der freiwilligen Feuer-
wehr gegen die Anord-
nungen des Magistrats
----
An
den Königlichen Amtshauptmann Herrn Regierungsrath Böning
Hochwohlgeboren
in
Soltau
Soltau, den 11. Juni 1872
(Aktenvermerke: 1737 14/6 72)
Am 21ten Mai d. J. wurden wie das hier alljährlich geschehen ist, die sämtlichen Feuerspritzen und die dazugehörigen Gegenstände, wozu auch die Spritzen der hiesigen freiwilligen Feuerwehr gehören, nebst deren Bedienung wegen der abzuhaltenden Probe nach § 4 der für die Stadt geltenden Feuerlöschungs-Ordnung nach der Böhmebrücke nahe dem Hause des Bürgermeisters Meyere befohlen.
Ohne jedoch sich zu entschuldigen, ohne auch nur dem Magistrate davon Nachricht zukommen zu lassen, zog der Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr vor, nach ziemlich dem entgegengesetzten Ende (der)
(Seite 2)
Der Stadt mit seinem Corps zu ziehen und dort auf seine eigene Faust zu exerciren. Nachdem die Magistratsleitungsmitglieder durch reinen Zufall die freiwillige Feuerwehr bald nachher dort fanden, war die Uebung fast zu Ende. Ueberhaupt schien die gesammte freiwillige Feuerwehr auch dann von der Anwesenheit des Magistrats wenig Notiz zu nehmen, wie sie selbst bis jetzt fast nur dann gethan hat, wenn dieselbe in Geldverlegenheit war und ihre Schulden nicht bezahlen konnte.
Dieselbe hörte bald nachher mit ihrer Übung auf, ohne uns darum zu fragen und uns weiter zu beachten.
So wir natürlich den uns auferlegten Befund dem Königlichen Amte auf diese Weise von der freiwilligen Feuerwehr nicht geben können, so ersuchen wir (Euer)
(Seite 3)
Euer Hochwohlgeboren gegen den pp- Wiegels wegen dieses Falls die höchste Strafe des § 31 der Feuerlöschordnung in Anwendung zu bringen, indem wenn die Dirigenten nicht mehr Folge leisten, die gewöhnliche Mannschaft von selbst blad den Dienst versagen wird.
Nach § 2 der hier geltenden Feuerlöschungs-Ordnung steht dem Magistrate die Aufsicht über sämtliche Lösch-Geräthschaften zu, und hat derselben dafür zu sorgen, daß die Geräthschaften an dem dafür bestimmten Platze aufbewahrt werden. Zu diesen gehören auch die Selben der freiwilligen Feuerwehr.
Der Magistrat gab deshalb dem Hauptmann Wiegels einen Befehl, zu einer etwaigen Uebung sich die betreffenden Sachen erst (vor-)
(Seite 4)
vorher auszubitten.
Unmöglich können wir für die Aufbewahrung von Feuerlöschutensilien verantwortlich gemacht werden; wenn jeder nach seiner Willkühr in die betreffenden Räume zu jeder Tages- und Nachtzeit hineingehen kann.
Die freiwillige Feuerwehr kann auch ebenso wenig als unter dem Magistrate stehend betrachtet werden, wenn wie es in der letzten Zeit fast immer geschehen ist, der Hauptmann derselben ohne den Magistrate vorher davon zu benachrichtigen und um Erlaubniß zu fragen nächstliche Übungen beantragte und vom Königlichen Amte dem Magistrate aufgegeben wurde, den Rathsdiener von Haus zu Haus zu schicken, damit der p. Wiegels seine Übung abhalten könne, ohne darauf Rücksicht zu nehmen ob der Rathsdiener nicht gerade während der betreffenden
(Seite 5)
(-den) Tage fielmöglich wegen Militair- und Standessachen beschäftigt war.
Wir können nicht anders daraus folgern, als daß der Magistrat auf diese Weise zur Verfügung der freiwilligen Feuerwehr stand.
Gestern Abend hat der Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr wiederum alle die Löschgeräthschaften derselben, ohne uns auch nur abermals im Wort zu fragen, aus dem städtischen Spritzenhause geholt, worüber uns nach § 2 und 4 der Feuerlöschordnung die Aufsicht zusteht, und dieselben gebraucht.
Wir beantragen deshalb ohne gerade denselben nach § 133 des Norddeutschen Strafgesetzbuchs bestrafen zu wollen, ihn wenigstens auch dieserhalb wiederum in Ordnungsstrafe zu ziehen.
Der Magistrat
Meyer
Aber auch Hauptmann Lorenz Wiegels wandte sich am gleichen Tage - 11. Juni 1872 - im Namen des Vorstandes der Freiwilligen Feuerwehr Soltau in einem 29-seitigem Brief an den Königlichen Amtshauptmann Regierungsrat Böning in Soltau. Aus Platzgründen präsentieren wir hier von den 28 Originalseiten nur die ersten zehn und die letzten fünf Seiten. In der nachfolgenden Textübertragung ist aber der komplette Inhalt nachzulesen.
(Aktennotiz: No. 1746 ges. 15/6 72)
An Königliches Amt Soltau
Beschwerde
von Seiten des Vorstandes der freiwilligen Feuerwehr in Soltau, nämlich
des Advokaten des Vereins Augspurg,
des Weißgerbers F. Müller,
des Kaufmanns A. Röders und
des Zimmermeisters L. Wiegels,
daselbst Imploranten, *)
gegen
den Magistrat der Stadt Soltau,
Imploraten, **)
wegen
Zurücknahme einer Verfügung.
(Am)
Erklärung der Fachausdrücke:
*) Imploranten: wurden (werden) in der Exekutionsinstanz diejenigen bezeichnet, die den Antrag auf gerichtliche Hilfe (Imploration) stellen (der Implorant);
**) Imploraten, werden die Gegner derselben (der Implorat) (z. B. in der Zwangsvollstreckung) genannt.
(Seite 2)
Am 5. ds. Mts. ist vom Hauptmann der hiesigen freiwilligen Feuerwehr Zimmermeister L. Wiegels, die unter Anlage
A.
Hierneben abschriftlich überreichten Verfügung des hiesigen Magistrate vom 4. ds. Mts. zugegangen, worauf demselben aufgegeben ist, wenn derselben die Löschgeräthschaften der freiwilligen Feuerwehr zu einer Uebung oder zu einem anderen Zwecke gebrauchen wolle, zuvor die Erlaubnis des Magistrats einzuholen. Diese Verfügung ist dem rubricierten (= hervorgehobenen) Vorstande der freiwilligen Feuerwehr mitgetheilt, und sieht dieser, welchem nach § 5 der unter Anlage
(Seite 3)
B
Hierneben überreichten Statuten vom 7. Dezember 1868 die Leitung der inneren Angelegenheiten des Vereins obliegt, zu genöthigt gegen dieselbe hiermit Beschwerde zu erheben und um Aufhebung desselben zu bitten. Der Vorstand erlaubt sich diese Bitte folgendermaßen zu rechtfertigen:
Es ist wohl kaum nöthig, über den Nutzen, welchen die freiwilligen Feuerwehren an stiften, auch nur ein Wort zu verlieren, und doch scheint derselbe dem jetzigen Magistrate, wenigstens soweit derselbe dem hier in Frage
(Seite 4)
kommenden Beschlusse, vom 4. ds. Mts. seine Zustimmung gegeben hat, erst vor Augen geschwebt zu haben, weshalb wir uns schon erlauben müssen, einige Bemerkungen hierüber zu machen. Die freiwilligen Feuerwehren bilden regelmäßig und fast ausschließlich einen Verein der kräftigsten jungen Leute eines Ortes, und zwar theilweise solcher Leute, welche gar erst verpflichtet sind, beim Feuerlöschwesen thätig zu sein. Dieselben bilden sie wahrlich nicht zum eigenen Vergnügen, sondern stellen dem Dienste dem Wohle der Gemeinde, in welcher sie bestehen, zur Verfügung. Die freiwilligen Feuerwehren
(Seite 5)
sind daneben militärisch organisierte. Sie haben bestimmte Führer, jedes Mitglied derselben hat seinen bestimmt angewiesenen Platz, jeder weiß, was er zu thun hat, und jeder unterwirft sich unbedingt den Befehlen der Vorgesetzten. Diejenigen, welche sich diese Anordnungen nicht fügen wollen, erlegen Geldstrafen oder werden wenn sie sich fortwährend nicht fügen wollen, aus dem Vereine ausgestoßen. Auf diese Weise gelingt es den freiwilligen Feuerwehren, durch rasches und sicheres Eingreifen bei Brandunglücks wirksam vorzugehen, und die Erfahrung
(Seite 6)
Hat es gelehrt, seitdem die freiwilligen Feuerwehren bestehen, daß sie großen Nutzen schaffen. Alle Ortschaften in welchen sie bestehen haben dieselben mit Freuden begrüßt, und nach jedem Brande kann man in den Zeitungen lesen, daß sich die freiwillige Feuerwehr des Ortes, welchen das Unglück betroffen hat, falls daselbst eine solche besteht, ausgezeichnet hat. An allen Orten werden die freiwilligen Feuerwehren von dem Magistrate in derer Thätigkeit unterstützt, sei es thatsächlich durch Zuweisung von Geldmitteln behufs Verbesserung derer Geräthschaften,
(Seite 7)
Sei es auf sonstige Weise. Wohl nirgends in ganz Deutschland, ja in der ganzen Welt ist, selbst nicht in dem Orte, von welchem viele sonderbare Geschichten erzählt werden, und dessen Namen uns wohl nicht zu nennen berufen, jemals vom Magistrate der freiwilligen Feuerwehr eine derartige Verfügung zugegangen, wie die hier fragliche. Man darf doch wahrlich nicht sagen, daß diese Verfügung dazu dient, die Thätigkeit der hiesigen Feuerwehr zu fördern, nein im Gegentheil, sie tritt da hindernd in den Weg, denn sie legt derselben eine Bürge auf, welche, wenn sie aufrecht erhalten bleibt, als notwendige
(Seite 8)
Folge die Auflösung der freiwilligen Feuerwehr am hiesigen Orte mit sich führt. Denn hierdurch wäre dieselbe vollständig lahm gelegt. Die freiwillige Feuerwehr ist zunächst bestrebt, durch häufige Uebungen eine möglichst große Sicherheit in der Bedienung ihrer Löschgeräthschaften zu erzielen, sodann aber auch durch häufiges Probieren der Spritzen zu constatieren, (= festzustellen) daß sich dieselben in gutem Zustande befinden und im Falle der Noth ihren Dienste nicht versagen. Werden die Uebungen in die Hand des Magistrates gelegt, so kann derselbe bei jeder Anfrage die Erlaubnis verweigern, und jener doppelte Zweck ist damit gänzlich
(Seite 9)
Verfehlt. Bleibt die Verfügung bestehen, so sieht sich die hiesige freiwillige Feuerwehr genöthigt, sich aufzulösen. Wenn aber dann in der fraglichen Verfügung gesagt ist „zu einem anderen Zweck“, so folgt daraus, daß, wenn einmal Feuer ausbrechen sollte, die freiwillige Feuerwehr gezwungen sein würde, erst beim Magistrate anzufragen, ob sie auch die Löschgeräthschaften in Thätigkeit setzen dürfte.. Da dieser aber eine collegialich (= kollegial) zusammengesetzte Behörde ist, so würde derselbe dann auch erst daselbst zusammen berufen werden und darüber in Berathung treten müssen. Bis dahin würde (dann)
(Seite 10)
dann das Feuer entweder gelöscht sein oder solche Dimensionen erreicht haben, daß ein Eingreifen der Feuerwehr nicht mehr nützen würde. In jenem alle gemeinen Ausdrucke liegt dieses jedenfalls nicht. Die Leser des Haidjerdorfes würden sich aber über eine solche Zumuthung auf jeden Fall sämtlichst ergötzen.
Mögen wir der hiesigen Stadt noch so wenig nützen, so haben wir eher doch den Vortheil gebracht, wir außerdem daß wir die uns vom derzeitigen Magistrate zur Benutzung überwiesene vollständig unbrauchbare Spritze in gutem Zu-(stand)
(Seite 11)
Stand versetzt haben, bewirkt haben, daß wir noch eine Spritze haben anschaffen können.
Dieser Vortheil dürfte doch wesentlich nicht zu unterschätzen sein. Der hiesige Magistrat scheint allerdings in seiner jetzigen Zusammensetzung anderer Ansicht zu sein. Welche Absichten ihn bei dem Erlasse der Verfügung geleitet haben, können wir natürlich nicht vermessen, da uns die Gründe dafür nicht mitgetheilt sind, aber gute können es unserer Ansicht nach nicht gewesen sein.
Daß von anderen Behörden die Bedeutung der freiwilligen Feuerwehren höher geschätzt wird als am hiesigen Orte, (dürfte)
(Seite 12)
dürfte bekannt sein. Dafür sprechen doch klar und deutlich die Geldunterstützungen, welche denselben nicht bloß von verschiedenen Versicherungsgesellschaften, sondern auch von der Landesbrandkasse und der Landschaft in Celle zu verschiedenen Zeiten zu Theil wurden. Würde dieses wohl geschehen, wenn man nichts einsähe, daß die freiwilligen Feuerwehren gutes Schafften?
Auch unserem Verein sind wiederholt solche Unterstützungen zugewandert. Ob wir bereits gutes geschafft haben, darüber wollen wir natürlich nichts sagen; aber das können wir sagen, daß ein jeder von uns bislang bemüht (ge-)
(Seite 13)
gewesen ist, seine Schuldigkeit zu thun, soweit es in seinen Kräften steht. Inwieweit solches uns gelungen ist, darüber wolle Königliches Amt entscheiden. Auf Dank haben wir niemals gerechnet, aber es schmerzt doch, wenn ein eifriges Bestreben, einem guten Zwecke zu dienen, offenbar mit Undank belohnt wird.
Wenn sodann der Magistrat sich bemüht, in seiner Verfügung die freiwillige Feuerwehr eine sogenannte freiwillige Feuerwehr zu nennen, so überlassen wir die Beurtheilung über das Angemessene dieser Ausdruck (???) dem Königlichem Amte. Was damit hat gesagt werden sollen, wissen wir nicht, wohl aber kann (ein)
(Seite 14)
ein jeder herausfühlen, daß es auf eine Herabwürdigung des Vereins gerichtet sein soll, da in dem Ausdrucke doch jedenfalls etwas Verächtliches liegt, und es ist wahrlich nicht hübsch, ein nützliches Institut auf solche Weise herabzuziehen und möglichst in den Schmutz zu treten. Wir vertrauen aber dem königlichen Amte, daß es uns unterstützen werde gegen die Angriffe Magistrates, denn als solche müssen wir die Erlaßung jeder Verfügung betrachten. Die Verfügung ist nur von dem zeitigem Bürgermeister unterzeichnet, und wahrscheinlich wird auch dieser allein dieselbe concigirt und redigiert haben, denn gottlob befinden (sich)
(Seite 15)
sich noch gesunde Ehrnannte in dem Magistrate, welche diese Ausdrucksweise in der Verfügung nicht billigen würden, wenn sie um die Art und Weise ihrer Abfassung wüßten.
Wenn wir bislang noch aufzuweisen versucht haben, daß der Magistrat bei Erlaß jener Verfügung sicher nicht das Wohl der Stadt im Auge gehabt hat, indem er wie schon hervorgehoben ist, das Aufhören der freiwilligen Feuerwehr bewirkt, falls die Verfügung nicht zurückgenommen wird, so wenden wir uns jetzt zu der Frage, ob der Magistrat überhaupt ein Recht hat, uns eine derartige Verfügung zugehen zu lassen. (Auch)
(Seite 16)
Auch da müssen wir ihm solches Recht nach unserer Ansicht entschieden absprechen und zwar aus folgenden Gründen:
Der Magistrat beruft sich zunächst auf den § 2 der Feuerlöschordnung vom 1. Juni 1863. Derselbe bestimmt nur, daß die Aufsicht über sämmtliche Löschgeräthschaften zunächst dem Magistrate obliege. Wenn man auch im allgemeinen darüber streiten könnte, ob diese Ordnung überhaupt auf die jetzige freiwillige Feuerwehr angewandt werden kann, da dieselbe bei Erlaß jener Vorschrift noch gar nicht existierte, sich aber sicher lediglich auf die der Stadt gehörenden Löschgeräthschaften (be-)
(Seite 17)
bezieht, so wollen wir uns dennoch jenem § 2 durchaus nicht entziehen und dem Magistrate das Recht einräumen, die Aufsicht über unsere Geräthe zu führen, sich jederzeit von dem guten Zustande unserer Löschgeräthschaften zu überzeugen, da wir wohl wissen und einsehen, daß eine derartige Aufsicht nützlich ist. Damit ist aber durchaus nicht gesagt, daß der Magistrat uns auch verbieten kann, dieselben in gutem Zustande zu erhalten und möglichste Sicherheit in der Bedienung der Geräthschaften zu erlangen. Es mag auch dahin gestellt bleiben, ob er recht verlangen kann, daß schon von jeder Uebung vorher Anzeige gemacht werde, um ihm Ge-(le-)
(Seite 18)
Gelegenheit zu geben, sich von dem Zustande der Geräthe durch Entsendung eines Mitgliedes zu dieser Uebung zu überzeugen. Doch wollen wir ihm nicht das Recht absprechen, zu verlangen, daß wir an dem allgemeinen Uebungen der städtischen Feuerwehr theilnehmen. Allein dann dürfen wir auch wohl beanspruchen können, daß unserem Hauptmann Zeit und Ort derselben angezeigt werden. Eine weitere Bedeutung kann dem Worte „Anstalt“ unmöglich beigelegt werden. Wenn wir aber vorher gesagt haben, daß sich diese Vorschrift nur auf die im Eigenthum der Stadt stehenden Geräthe bezieht, (so)
(Seite 19)
so wollen wir jetzt nachzuweisen versuchen, daß unsere Geräthschaften gar nicht im Eigenthum der Stadt stehen, mit alleiniger Ausnahme der einen Spritze, welche uns vom derzeitigen Magistrate jedoch zur Benutzung überwiesen ist, was jetzt vermutlich nicht geschehen sein würde. Der damalige Magistrat hat uns als freiwillige Feuerwehr anerkannt und uns stets unterstützt, soweit in seinen Kräften stand. Wir bitten, in dieser Beziehung die Akten des Magistrats über die freiwillige Feuerwehr heranziehen zu wollen.
Die Entstehungsgeschichte der freiwilligen Feuerwehr (…)
(Seite 20 – diese Seite liegt uns nicht vor – könnte in der Originalakte aber vorhanden sein)
(Seite 21)
(-lich) um Ueberweisung einer Spritze gebeten. Auf letzteren Wunsch ging der Magistrat bereitwilligst ein und übergab uns eine Spritze. Diese, welche wir auch jetzt noch bedienen befand sich damals in einem Zustande, daß sie durchaus unbrauchbar war, indem dieselbe so fast eingerostet war. Mit nicht unbedeutenden Kosten ließ der Verein dieselbe in den jetzigen Zustand setzen, und er hat der Stadt dadurch eine Spritze geschaffen, die so ziemlich den Anforderungen von einem solchen genügt. Wenigstens hat (sie)
(Seite 22)
sie bei verschiedenen Gelegenheiten schon ihre Schuldigkeit gethan. Da der Verein nach den Statuten ein militärisch organisierter ist, so müßte derselbe auch Einheitlich gekleidet werden, und außerdem mußten noch viele nothwendige Ausrüstungsgegenstände angeschafft werden. Dieselben wurden nun, so gut es ging, auf folgende Weise beschafft:
1. Einige der Mitglieder des Vereins übernahmen es, in der Stadt Soltau Haus bei Haus zu gehen und freiwillige Beiträge zu sammeln. Auf diese Weise gelang es uns eine Summe von etwa
62 vT
herbeizuschaffen.
2. Sodann wurde eine Latus *) 62 vT -- gr – pf
*) Latus = (Summe) auf dieser Seite
(Seite 23)
Transport 62 vT – gr – pf
freiwillige Anleihe gegen Ausgabe von Antheilscheinen ins Werk gesetzt
wodurch wir etwa 170 „ ----"----"
erhielten.
3. Ferner verkauften wir an verschiedene Mitglieder Joppen zum Privateigenthum,
wodurch wir etwa erhielten 100 „ ----"----"
4. Außerdem schrieben wir alle in Soltau hauptsächlich vertretenen Feuer-Ver-
sicherungsgesellschaften an und erhielten von der Aachen-Münchener insgesamt etwa100 „ ----"----“
Latus 432 vT -gr – pf *)
*) Anmerkung: Der preußische Vereinstaler(vT) unterteilte sich in Groschen (gr) und Pfennigen (pf).
(Seite 24)
Transport 432 vT –gr –pf
5. An sonstigen Geschenken bekamen wir:
a., von der Landschaft *) im Jahre 1870 100 „ ----"----“
b., von der Calenberg-Grubenhagenschen Landschaft **) 130 „----"----“
c., von der Landschaft *) 180 „----"----"
862 vT—gr—pf
Fernere Gelder wurden beschafft durch monatliche Beiträge der Mitglieder, wie solches in den Statuten vorgeschrieben ist. Der Verein selbst also hat theilweise dessen Ausrüstung besorgt. Was aber die obigen Geschenke betrifft, so sind dieselben stets an uns gerichtet gewesen, nicht etwa an den Magistrat, um durch (die-)
Anmerkungen zu dieser Seite:
*) „Landschaft“: gemeint ist hier das Landschaftliche Kreditinstitut (eine von mehreren Pfandbriefanstalt in den damaligen Preußischen Provinzen). Die Landschaft in Lüneburg ist heute Träger der Landschaftlichen Brandkasse.
Landschaft (Preußen) – Wikipedia
Über unsere Landschaft – Landschaft des vormaligen Fürstentums Lüneburg (landschaften.de)
**) Calenberg-Grubenhagensche Landschaft hat heute noch ihren Sitz in Hannover
Calenberg-Grubenhagensche Landschaft – Wikipedia
(Seite 25)
diese unsere Ausrüstung anschaffen zu lassen. Die Gegenstände stehen daher doch unzweifelhaft in unserem freien Eigenthume, und der Magistrat würde uns doch wahrlich nicht hindern können, die gesammte von uns beschaffte Ausrüstung zu veräußern. Noch weniger kann ihm dann aber das Recht zugesprochen werden, uns zu verbieten, dieselben zu benutzen. Die eine Spritze ist uns von dem früheren Magistrate zur Benutzung überwiesen. Mag nun auch dem jetzigen Magistrate das Recht nicht abgesprochen werden können, diese Erlaubnis zu widerrufen, so würde die-(ser)
(Seite 26)
dieser unserer Ansicht nach ein Handeln im Interesse der Stadt gewiß nicht genannt werden können. Sollte er aber von diesem Rechte gebrauch machen wollen, so würden wir jedenfalls beanspruchen können, daß uns die bedeutenden Verbesserungen, welche wir an derselben verwandt haben, vom Magistrate ersetzt würden. Wir können nachweisen, daß diese Spritze damals vollständig unbenutzbar war und von ihrer jetzigen Leistungsfähigkeit wird sich Königliches Amt nicht nur bei Uebungen, sondern auch beim Brande selbst überzeugt haben. (Wir)
(Seite 27)
Wir vertrauen Königlichem Amte, welches uns schon wiederholt sein Interesse für die Sache bekundet hat, daß es uns nicht nur in unseren gutem Rechte schütze, sondern auch behuf Unterstützung der guten Sache uns beistehe. Ein Bestehen des Vereins mit der hier fraglichen Verfügung ist für uns ein Unding, und wir würden uns genöthigt sehen, Verein aufzulösen und dadurch der Stadt allerdings gewiß nicht zum Vortheile handeln; aber wenn wir dazu gezwungen werden, können wir nicht anders,
Vorher aber wollen wir mit allen gesetzlichen Mitteln (für)
(Seiten 28 und 29)
für unser Bestehen kämpfen.
So leicht lassen wir den Muth nicht sinken, wenn uns auch selbst von unseren Magistrate Hindernisse in den Weg gelegt werden, damit wir, wenn wir dann nicht anders können uns mit gutem Gewissen sagen können, daß wir unsere Schuldigkeit gethan haben.
Unsere unterthänigste aber dringende Bitte an Königliches Amt geht nun dahin,
Königliches Amt wolle die Verfügung des Magistrats vom 4. Ds. Mts. schleunigst wieder aufheben.
Soltau, den 11. Juni 1872
Der Vorstand
der
Freiwilligen Feuerwehr.
Augsburg L. Wiegels
Vorbemerkung zu diesem Schriftstück: Es handelt sich hierbei um ein vom Amtshauptmann niedergeschriebenes Ergebnisprotokolls des Gesprächs mit den beiden streitenden Parteien – dem Magistrat der Stadt Soltau und dem Vorstand der freiwilligen Feuerwehr. Daher sind einige begonnene Text wieder durchgestrichen worden, was hier ebenfalls wiedergegeben wird:
Geschehen Amt Soltau den 19. Juni 1972
In der Angelegenheit betreffend die vom Magistrate und dem Vorstand der freiwilligen Feuerwehr eingereichten Gesuchs, betreffend die freiwillige Feuerwehr, waren auf ergangener Ladung erschienen:
1) Seitens des Magistrats Bürgermeister Meyer, Rathsherr Meyer
2) Seitens des Vorstandes der freiwilligen Feuerwehr Notar Augspurg, Zimmermeister Wiegels, Weißgerber Müller
sämmtlich aus Soltau.
Nach
erörtertem Termin wurde der Inhalt beider Eingaben des Magistrats und des Vorstandes der freiwilligen Feuerwehr erörtert.
Nachdem sodann auf Grundlage der städtische Feuerlöschordnung und der Feuerwehr-Statuten die einzelnen Beschwerdepunkte durchgegangen waren, wurde amtsseitig folgende Progesition (?) gemacht:
Magistrat und Vorstand der freiwilligen Feuerwehr einigen sich, unter Zurücknahme der einge für die Zukunft über folgende beiden Punkte:
1) der Vorstand der freiwilligen Feuerwehr wird als berechtigt anerkannt zu Übungen und bei Gelegenheit eines Brandes die ihm zur Benutzung überwiesenen Feuerlöschgeräthschaften ohne Anfrage beim Magistrate aus dem städtischen Spritzenhaus zu entnehmen,
2) der Vorstand die freiwillige Feuerwehr wird sich alljährlich mindestens zwei Mal an dem vom Magistrate zu bestimmenden Arte behuf Aufsicht der Feuerlöschgeräthschaften einfinden.
Nach
verhandelter Sache nehmen ….(Rest fehlt hier)
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
18/5 Ein. 24/6 72
Soltau, den 21. Juni 1872
Magistrat der Stadt Soltau
Betrifft Die Benutzung der Feuerlöschgeräthe für die hiesige freiwillige Feuerwehr ----- Soltau 28/6 72 An Denselben Auf den Bericht vom 21. Ju. Veranlaße ich den ---, wenn in Zukunft die Feuerlöschgeräthschaften zu Privatzwecken benutzt werden sollten, solches hier zur Anzeige zu bringen. Der Amtshauptm. (Aktenvermerke) ----- An den Herrn Amtshauptmann Regierungsrath Böning Hochwohlgeboren in Soltau |
So mir in Erfahrung gebracht, daß die Geräthschaften der freiwilligen Feuerwehr außer Uebungen und im Falle eines Brandes ohne vorherige Erlaubnis des Magistrats auch zu Privat-Zwecken gebraucht wurden, so ersuchen wir Euer Hochwohlgeboren solchen Gebrauch der freiwilligen Feuerwehr bei der gesetzlichen Strafe verbieten zu wollen und bitten wir Sie, eine deshalbige Verfügung sowol dem Vorstande der freiwilligen Feuerwehr als auch uns zugehen lassen zu wollen. Der Magistrat Meyer |
In den weiteren Jahren waren immer wieder Änderungen der Statuten und der dazugehörigen Dienstvorschrift erforderlich. So wurden auf den Generalversammlungen am 19.12.1876 und am 20.12.1889 Änderungen beschlossen. Auf der Generalversammlung 1889 wurde außerdem der Hauptmann der Wehr gleichzeitig auch zum Präsident (Vorsitzender) gewählt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass dies zweckmäßiger war, weil fast alle an die Wehr gerichteten Anfragen der Behörden wesentlich besser vom Hauptmann der Wehr beantwortet werden konnten. Da Kopien der Protokolle der Vorstandssitzung vom 4. Dezember 1889 und von der Generalversammlung vom 20.12.1889 für die amtliche Anerkennung benötigt wurden, liegen uns diese Dokumente heute noch vor.
Copie!
lt. Protokoll-Buch
Die Richtigkeit verbürgt
von A. Böning
Schriftf. der freiw. Feuerwehr Soltau
Geschehen in der Vorstands-Sitzung der freiw. Feuerwehr vom 14. Decbr. 1889, im Gasthause des H. Timmermann.
Anwesend
L. Wiegels Hauptmann u. Präsens
Ed. Röders Vice-Präsens
W. Bornemann Beisitzer
Th. Bierbaum Beisitzer
A. Böning Schriftführer
Tagesordnung:
Aufstellung der Tagesordnung für die in diesem Monat noch abzuhaltende ordentliche Generalversammlung. –
Hierzu ist das folgende festgestellt:
Die Versammlung findet statt am 20. ds. Mts. Abends 8 Uhr im Lokale des Herrn H. A. Meyer (Antritt beim Geräth) und sind folgende Punkte zu erledigen:
1, Rechnungsablage
2, Beschlußfassung über die Stellvertretung des Hauptmanns (3,)
(Seite 2)
3, Aenderung der § 5, 9, 13 w. der Statuten
4, Neuwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder
a, der Rechnungsführer
b, eines Beisitzers
5, Neuwahl des Ehrengerichts
6, Verschiedenes
Vorgelesen genehmigt
gez. A. Böning ggz. L. Wiegels
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Copie
lt. Protokoll-Buch
Die Richtigkeit verbürgt von A. Böning
Schriftf. der freiw. Feuerwehr Soltau
Anwesend:
L. Wiegels, Hauptmann und Präsens
Ed. Röders Vice-Präses
W. Rönemann Beisitzer
L. Bierbaum Beisitzer
A. Böning Schriftführer
51 Mitglieder der Wehr
Soltau den 20. Decbr. 1889
Zu der durch ortsübliche Bekanntmachung auf heute anberaumten ordentlichen General-Versammlung der freiw. Feuerwehr (im Locale Hot. Meyer) waren am Vorstandtische die nebenstehenden Personen erschienen.
Nachdem vom Präses die Versammlung eröffnet, wurde sogleich in die Tagesordnung eingetreten und dieselbe wie folgt erledigt.
Ad. I Rechnungsablage
Nach Referat des Rechnungsführers Böning ergab sich in der Kasse ein Ueberschuß von (?)6.12. Nachdem nebst Anlage wie üblich in der Versammlung diskutiert, und stimmend gefunden, wurde der Rechnungsführer entlastet.
Ad. II Beschlußfassung über die Stellvertretung des Hauptmanns
Der Präsens stellt diese Frage zur Discussion. Vice-Präsens E. Röders hält für dringend nothwendig hier einen neuen Posten zu schaffen und wird auch (seitens)
(Seite 2)
seitens der Versammlung dieser Antrag einstimmig genehmigt.
Ad. III Änderung der § 5, 9, 13 ect. der Statuten
Diese Änderung erstreckte sich auch auf weitere, als in der Tagesordnung vorgesehenen Paragraphen. Sämtliche Änderungen wurden seitens der Versammlung in der vom Vorstande vorbereiteten Fassung (siehe Anlage) genehmigt.
Ad. IV Neuwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder
a, des Rechnungsführers (Böning)
b, eines Beisitzers (Bierbaum)
Ersterer wurde mit 53, letzterer mit 44 von 56 Stimmen wieder gewählt. Ferner wird Steiger H. Wiegels mit 35 von 56 Stimmen zum Hauptmann-Stellvertreter gewählt.
Ad. V Neuwahl des Ehrengerichts
Nachdem die Versammlung sich entschieden über diesen Gegenstand per Aclamation abzustimmen, wurde das seitherige Ehrengericht:
Thon, Behrentreter(?), Schenk, Böning auf´s neue gewählt.
Ad. VI Verschiedenes
Seitens des Hauptmanns erfolgt vorerst die Bestätigung der I u. II Abtheilungsführer für das Jahr 1890, sowie die Ernennung des Kameraden (D. Köhler)
(Seite 3)
D. Köhler zum II Führer der Spritze No. 1
Hauptmann Wiegels moniert sodann die, gerade im letzten Jahre, in der Wehr sich gezeigte Lauheit der Disziplin, im besondern das Verlassen der Geräthe auf dem Brandplatze, ohne vorherige Einholung von Erlaubnis der betreffenden Vorgesetzten. Die für derartige Vergehen angedrohten Strafen werden in Erinnerung gebracht, und wird auf Beschluß der Versammlung dem § 28 der Statuten eine präcisere Fassung gegeben und Strafe von M 0,20 (bis?) M 0,50 festgesetzt.
Kamerad Meyer schlägt vor, im Einvernehmen mit dem Magistrat einen Sperationsplan (?) für bestimmte Reviere der Stadt auszuarbeiten, und in diesen Revieren trockene Uebungen in größerem Maßstab auszuführen. Hauptmann Wiegels führt dagegen aus, daß richtiges ‚Einschreiten der Wehr immer nur in erster Linie von der Umsicht der Führer abhängig.
Kamerad d. Köhler erinnert an die Fortsetzung der im Mai begonnenen Sanitäts-Uebungen, was auch vom (Hauptmann)
(Seite 4)
Hauptmann in baldmöglichste Aussicht gestellt wird.
Kamerad Gödeke führt Klage über mangelhafte Beleuchtung bei Spritze No. 3 – Da dieses Geräth vorzugsweise als Anbringer und abseits vom Brandplatze arbeitet, so ist ausreichende Beleuchtung dringend nothwendig; es soll darum für Abhilfe des Mangels Sorge getragen werden.
Bezüglich des Comandozeichens bestimmt Hauptmann Wie3gels, daß solches von dem zuerst auf der Brandstätte abrückenden Geräth Geräth mitzuführen ist, und wird auf Beschluß der Versammlung ein dies bestimmender Zusatz dem § 24 der Statuten hinzugefügt.
Nachdem sodann von den anwesenden straffälligen Mitgliedern noch die Strafgelder von 1889 einkassiert, wurde, da weitere Beiträge nicht gestellt, die Versammlung vom Präses geschlossen.
Vorgelesen: genehmigt:
gez. ggz.
A. Böning L. Wiegels
Vorbemerkungen zu den nachfolgenden handschriftlichen Statuten von 1889
Dies ist eine 1889 geschriebene geänderte Fassung der Statuten von 1868, die auch 1876 schon einmal angepasst worden sind. In der linken Spalte werden die wesentlichen Änderungen begründet.
Der hier wiedergegebene Text entspricht dem Wortlaut der Originalfassung mit allen darin gemachten Rechtschreibungen der damaligen Zeit, einschließlich eventueller damaligen Rechtschreibfehler.
Außerdem wurden einige Wörter im Text unterschiedlich geschrieben, z. B. ueber - über, Kasse – Casse, Kommando – Commando.
Vom Original wird zunächst die erste Seite einzeln gezeigt. Daneben der in heutige Schreibweise übertragene Textauszug. Die komplette Fassung folgt da drunter als Galerie, anschließend dann der vollständig übertragene Satzungstext.
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Statuten und Dienst-Vorschriften
der
freiwilligen Feuerwehr der Stadt
Soltau
I. Statuten |
|
Begründungen |
|
ad 1 Da die Stadt Soltau sich mit jedem Jahr hinsichtlich der Einwohnerzahl bedeutend vergrößert und die freiwillige Feuerwehr noch mehr Löschgeräthe angeschafft hat und noch anschaffen wird, somit mehr Mannschaften zur Bedienung derselben haben muß, ist eine Vermehrung der Mitgliederzahl der freiwilligen Feuerwehr dringendst nöthig. |
§ 1 Die freiwillige Feuerwehr der Stadt Soltau besteht aus erwachsenen unbescholtenen Einwohnern der Stadt Soltau. Die Mitgliederzahl soll nicht über einhundertzwanzig betragen. |
§ 2 Die freiwillige Feuerwehr bildet einen wesentlichen Theil des Soltauer Feuerlöschwesens und steht gleich diesem unter dem Königlichen Landrath Amte resp. dem Magistrat |
Die Statuten mussten von der Generalversammlung der Wehr beschlossen, über den Magistrat der Stadt Soltau an den Landrat geleitet und von ihm genehmigt werden. 1889 mussten die Statuten vor der Genehmigung durch den Landrat noch vom Regierungspräsidenten in Lüneburg überprüft und genehmigt werden. Diese Genehmigung wurde mit Schreiben vom 6. März 1890 erteilt, so dass der entsprechende Vermerk den Statuten durch den Landrat am 1. September 1890 hinzugefügt wurde.
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
J. Nr. I 3347 Lüneburg, den 6. März 1890
Dem mit Bericht vom 25. V. M. No. I 1879 vorgelegten Entwurf der Statuten und Dienstvorschriften der freiwilligen Feuerwehr der Stadt Soltau will ich hiermit auf Grund des § 42 der Lüneburgschen Feuerordnung vom 14. November 1865 meine Genehmigung ertheilen.
Bei Wiederanschluß der gehefteten Verhandlungen ersuche ich Euer Wohlgeboren ergebenst, falls eine Drucklegung der Statuten stattfinden sollte, mir gefälligst zwei Abdrücke einzureichen.
**) In Vertretung. (Unterschrift) ***)
An den Königlichen kommissarischen Landrath Herrn Amtsrichter Heinichen Wohlgeboren zu Soltau
Ein Exemplar der eingereichten Statuten erfolge hierneben zurück
**) = Links neben den unteren Absatz steht: 2 Exempl. der Statuten mit Bericht abgesandt. 22/12. 90
Demnach wurden die geforderten Druckexemplare der Statuten am 22. Dezember 1890 an den Regierungspräsidenten geschickt.
***) = Unter der Unterschrift steht folgender Aktenvermerk: Soltau, 9/3. 90.
Abschrift erhält der Herr Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr, Zimmer- und Maurermeister Wiegels hier zur Nachricht und mit dem Ersuchen, falls eine Drucklegung der Statuten erfolgen sollte, mir einen Abdruck derselben einzusenden. (Unterschrift)
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Soltau, den 19. März 1. September 1890
Vorstehende Statuten und Dienstvorschriften d. freiwilligen Feuerwehr der Stadt Soltau haben auf Grund des § 42 d. Lüneburgschen Feuerordnung vom 14. November 1865 die Genehmigung des Herrn Regierungs-Präsidenten zu Lüneburg erhalten. Der Landrath Heinichen
Zur Generalversammlung musste ortsüblich durch eine Anzeige in der Böhme-Zeitung eingeladen werden. Dies galt nur für die Stadt Soltau. In den Dörfern war der öffentliche Aushang die ortsübliche Bekanntmachung. Deswegen finden wir in den damaligen Ausgaben der Böhme-Zeitung auch keine Anzeigen von Freiwilligen Feuerwehren aus den Dörfern, in denen es ab 1880 dann auch die ersten gab.
© Böhme-Zeitung Soltau 14.08.1893 / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
© Böhme-Zeitung Soltau 14.08.1893 / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
In der Zeitung wurde selbstverständlich auch immer wieder über ausgebrochene Feuer in der Stadt Soltau oder in den Dörfern im Kreis Soltau und darüber hinaus berichtet. Aber auch die Walsroder Zeitung berichtete über Brände in Soltau und anderen Ortschaften im damaligen Nachbarkreis.
© Walsroder Zeitung 10.07.1893 / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
© Walsroder Zeitung 11.10.1901 / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Am Abend des 16. August 1893 kam abends Seine Königliche Hoheit Prinz Albrecht von Preußen nach Soltau, wo er unter großer Beteiligung der Bevölkerung empfangen wurde.
Auch die Freiwillige Feuerwehr Soltau war angetreten.
© Böhme-Zeitung 16.08.1893 / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
© Böhme-Zeitung 16.08.1893 / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e.V.
25-jähriges Jubiläum
Anlässlich des 25-jährigen Bestehens der Freiwilligen Feuerwehr Soltau brachten deren Mitglieder dem Hauptmann Lorenz Wiegels ein Fackelumzug und ein Musikständchen. Darüber berichtete die Böhme-Zeitung am 08. Dez. 1893 ebenso, wie fünf Tage später über den Biercommers am Abend des 12. Dezember 1893. Dazu hate die Wehr tags zuvor per Zeitungsanzeige eingeladen.
Soltau, 13. Dezember. Unsere freiwillige Feuerwehr feierte gestern Abend durch einen Biercommers im festlich geschmückten Feldkamp`schen Saale ihr 25jähriges Bestehen. Die ganze Schaar versammelte sich beim Geräth am Schützenplatz und machte von hier aus unter Musikbegleitung einen Umzug mit Fackeln durch verschiedene Straßen der Stadt bis zum Landrathsamt, wo dem Branddirector Herrn Landrath Heinichen ein dreifaches Hoch gebracht wurde, und dann zurück nach Feldkamps Gasthaus.
Mit wenigen Ausnahmen betheiligten sich sämmtliche Mitglieder der Wehr an dem Commers. Der Herr Landrath Heinichen, die städtischen Kollegien, die Herren Matsrichter, zwei hier wohnende Offiziere vom Schießplatz Munster, sowie frühere Mitglieder und Mitbegründer hatten Einladungen erhalten und waren erschienen, mit Ausnahme des Herrn Landraths Heinichen, der durch Krankheit behindert war. Mehrere andere Herren waren durch den Vorstand eingeführt.
Herr Hauptmann Wiegels übernahm den Vorsitz und gab zuerst das Wort Herrn Bürgermeister Lüning, der in schwungvoller Rede ein dreimaliges Hoch auf Se. Majestät den Kaiser ausbrachte, das mit Begeisterung aufgenommen und darauf „Heil Dir im Siegerkranz“ gesungen wurde.
Der Hauptmann Herr L. Wiegels hielt hierauf eine Ansprache an die Versammlung mit einem Rückblick auf die von der Feuerwehr durchlebten 25 Jahre seit ihrer Gründung und begrüßte dann die erschienenen Gäste aufs Herzlichste, worauf den letzteren in Folge Aufforderung des Hauptmanns von der Schaar ein Hoch ausgebracht wurde.
Der Hauptmann theilte nun mit, daß von dem Provinzialverband der freiwilligen Feuerwehren an diejenigen Mitglieder der Feuerwehr, welche derselben seit 25 Jahren angehören, Ehren-Diplome eingegangen seien. Herr Wiegels sprach diesen Mitgliedern seine besondere Anerkennung und Dank aus für die Ausdauer und das von ihnen gegebene gute Beispiel für die jüngeren Mitglieder der Schaar.
Herr Hauptmann L. Wiegels beauftragte nun seinen Sohn, den Vice-Hauptmann Herrn Heinrich Wiegels, diese Mitglieder zu verlesen und die Ehren-Diplome zu vertheilen. Es sind dies die folgenden Herren:
- 1) Hauptmann L. Wiegels
- 2) Schlachter Aron
- 3) Formstecher Bierbaum
- 4) Färber Wilh. Bornemann
- 5) Maler Eggers
- 6) Dachdecker Heise
- 7) Färber Kloppman
- 8) Stellmacher Mencke
- 9) Fabrikant Ed. Röders
- 10) Drucker Schenk
- 11) Schumacher H. Schmidt.
Die Ehren-Diplome sind künstlerisch sehr gut entworfen, in schönstem Chromodruck ausgeführt, auch mit dem Namen des Empfängers gedruckt versehen und jedem ist ein besonderes Begleit- und Anerkennungsschreiben beigegeben.
Nach der Vertheilung der Diplome sprach der Rathsherr Herr Apotheker Schaper Dank und Anerkennung Seitens der städtischen Kollegien wie auch Namens der Stadt an die Schaar aus, endend mit einem Hoch auf die Feuerwehr.
Hierauf verlas Herr Hauptmann Wiegels ein von dem Herrn Landrath Heinichen eingegangenes Anerkennungsschreiben für die Feuerwehr mit dem Ausdruck des Bedauerns, durch Krankheit an der Theilnahme des Commers verhindert zu sein.
Hierauf sprach Herr Apotheker Schaper von der Bühne aus einen schönen Prolog.
Nach Abschluß dieser gewissermaßen offiziellen Feier folgten dann gut ausgeführte Turnübungen, Gesang, Aufführung humoristischer Feuerwehrstückchen, wiederum abwechselnd Gesang.
In immer mehr gehobener Festesstimmung und –Freude wurde dann noch manches anerkennende Wort, manches Hoch ausgebracht und lange nach Mitternacht vom Hauptmann der Commers als beendigt erklärt. (…)
Auch in der Walsroder Zeitung vom 7. Dezember 1893 wurde über das 25-jährige Jubiläum der Soltau Wehr berichtet (rechts Bild).
Es muss dann aber noch eine weitere offizielle Feier des 25-jährigen Jubiläums im Sommer 1894 gegeben haben, zumindest geht dies aus mehreren Aktennotizen, in denen es um die Benachrichtigung der Vereinigten landschaftlichen Brandkasse über das Jubiläum geht, und deren Antwortschreiben sowie einem Brief des Regierungspräsidenten in Lüneburg hervor.
© Walsroder Zeitung 07.12.1893 / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Zur Textübertragungen der drei Schriftstücke ist anzumerken, dass es sich bei allen dreien um die beim Landrat verbliebenen Entwürfe der Schreiben handelt, deren Originale an den jeweiligen Empfänger verschickt wurden. Es geht jeweils um das 25jährige Jubiläum der Freiwilligen Feuerwehr Soltau. Einige Wörter konnten darin bisher nicht eindeutig entziffert werden.
Aktenvermerke S. (Soltau) 18. 5. 94
Betrifft das 25-jährige Jubiläum der freiwilligen Feuerwehr zu Soltau (???) Hrn (?)pp.
beehre ich mich, gehorsamst zu berichten, daß die hiesige freiwillige Feuerwehr etwas mehr als 25 Jahre besteht und am 1. Juni d. J. ihr 25-jähriges Bestehen durch ein Fest feiern wird. Seit der Gründung des Vereins steht derselbe unter der Leitung desselben Hauptmann des Maurer- und Zimmermeister L. Wiegels hierselbst.
Der Verein hat sich bei allen Bränden an den Lösch- und Rettungsarbeiten in hervorragenden Maße betheiligt und ist auch bei sonstigen Unglücksfällen, z. B. dem Wolkenbruch am 1. (?) Mai 1889 sofort bereit gewesen, helfend einzugreifen.
Hrn (????) gehorsamst ersuchen zu dem 25-jährigen Bestehen (???) auch den Gruß an dieselbe (??) beglückwünschen zu wollen.
Sofort! S. (Soltau) 18.05.94
i. Sa. An die Direktion der vereinigt. landschaftlichen Brandkasse zu Hannover
Der pp. erlaube ich mich ergebenst mitzutheilen, daß die hiesige freiwillige Feuerwehr am 1. Juni d. J. ihr 25-jähriges Bestehen feiern wird. Der Verein ist im Winter 1868 ins Leben getreten u. von Anfang an von den selben Hauptmann, den Zimmer- und Maurermeister L. Wiegels geführt worden.
Die Feuerwehr hat sich in allen Fällen in welchen ich sie beobachtet habe, in hervorragenden Maße ausgezeichnet.
Wenn Mittel zu solchen Zwecken zur Verfügung stehen, (???) den Verein durch ein (???) oder Geschenk auszuzeichnen, (restlicher Text nur schwer zu entziffern)
vermerk links unten: S. 22.5.94
Der Direktion ist heute mitgetheilt, daß es nicht 1. Juni, sondern 1. Juli heißen muß. (Danach witere Aktenvermerke)
Sofort (Vermerke) S. (Soltau) 22. 5. 94
Betrifft das 25-jährige Jubiläum der freiwilligen Feuerwehr zu Soltau
(Aktenvermerk mit Datum 20. Mai 1894) Hrn, pp
beeile ich mich gehorsamst zu berichten, daß in meinem Bericht v. 18. D. Mts. – I 4769 – sich ein Schreibfehler findet; die Feuerwehr beabsichtigt nicht am 1. Juni d. J., sondern am 1. Juli d. J. ihr Jubiläum zu feiern.
Ich bitte, den Fehler gütigst entschuldigen zu wollen.
(Anmerkung: die weiteren Aktenvermerke auf diesen Schriftstück können von mir nicht entziffert werden)
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Der Regierungs-Präsident zu Lüneburg Lüneburg, den 20. Mai 1894
J. Nr. 689 P
In Erwiderung des Berichts vom 18. D. Mts. No. T 4769 übersende ich Euer Hochwohlgeboren in der Anlage ein für die dortige freiwillige Feuerwehr bestimmtes Glückwunschschreiben mit dem ergebenen Ersuchen, dasselbe dem Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr Maurer- und Zimmmermeister L. Wiegels dortselbst am Tage der Stiftungsfeier der Feuerwehr zu geeigneter Zeit behändigen zu wollen.
Der Regierungs-Präsident
Colma
An den Königlichen Landrath
Herrn Heinichen,
Hochwohlgeboren zu Soltau
(Hannover.)
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
No. 6702 Hannover, den 30. Mai 1894
Die Direction
der vereinigten landschaftlichen Brandcasse
an den Königlichen Herrn Landrath zu Soltau
(Aktenvermerk)
Auf die gefälligen Schreiben vom 18. und 22. D. Mts. J. No. I 4793 bezw. 4850 erwidere ich ergebenst, daß ich zu meinem Bedauern nicht in der Lage bin, der dortigen freiwilligen Feuerwehr zur Feier ihres 25 jährigen Bestehens eine Ehren- oder Geldgabe aus Brandcassenmitteln zu gewähren, da hierzu Mittel mir nicht zur Verfügung stehen.
Der bisherigen erfolgreichen Thätigkeit und Pflichttreue der freiwilligen Feuerwehr wird jedoch auch diesseits die gebührende Anerkennung nicht versagt, und gestatte ich mir daher Euer Hochwohlgeboren ergebenst zu ersuchen, das beigefügte Beglückwünschungs-Schreiben dem Commando der Wehr an dem angedachten Festtage gefälligst übergeben zu wollen.
Ich bemerke dabei noch ergebenst, (daß)
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
(Seite 2)
daß ich selbstverständlich gern bereit bin, auf derfallsigen Antrag zu dem etwa noch erforderlichen Anschaffrungen von Ausrüstungsgegenständen für die freiwillige Feuerwehr die Bewilligung einer entsprechenden Beihülfe aus dem für solche Zwecke bestimmten Hülfsfonds der Brandcasse pp. behuf Verbesserung des Feuerlöschwesens bei dem landschaftlichen Collegium des Fürstenthums Lüneburg zu befürworten, wie solche Beihülfen im Gesammtbetrage von 1450 M. seit dem Jahre 1875 der Wehr aus dem genannten Fonds bereits zu Theil geworden sind.
(Unterschrift)
Am 30. Juli 1900 berichtet der Magistrat über den Verlauf der in diesem Jahr durchgeführten Erprobung der Spritzen aller städtischen Feuerwehren. In diesem Bericht wird abschließend um Unterstützung des Landrates bei der Gründung eines Sanitätskorps innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Soltau gebeten. Da der Landrat aber erstmal den Erlass einer neuen Polizeiverordnung abwarten möchte, wird die Entscheidung darüber erstmal vertagt. Die endgültige und ablehnende Entscheidung fällt der Landrat allerdings erst zwei Jahre später. Am 21. Juni 1902 weist er auf erneute Anfrage des Magistrats auf die mittlerweile beim Kriegerverein eingerichtete Sanitätskolonne hin, wodurch sich die Gründung eines Sanitätskorps bei der Freiwilligen Feuerwehr Soltau erübrigen würde.
Magistrat der Stadt Soltau Soltau, den 30. Juli 1900
J. No. I 1714
An das Königliche Landrathsamt Soltau (Anmerkung: Adressat steht im Original unten links)
Betrifft den Verlauf der diesjährigen Frühjahrsspritzenprobe
Ohne Verfügung
An der diesjährigen Frühjahrsspritzenprobe am 5. Juni d. Js. haben sich die städtische Feuerwehr sowie die freiwillige und die Fabrikfeuerwehr hierselbst betheiligt.
Die Probe wurde in der Lüneburgerstraße an dem Hause No. 363 (Rieckmann) und an dem Nachbarhause (Fuhrmann Penzhorn) vorgenommen, wobei die verschiedenen Lösch- und Rettungsarbeiten ausgeführt wurden, welche zur Befriedigung ausgefallen sind.
(Es)
(Seite 2)
Es wurden bei der Probe bezw. Übung sämmtliche Spritzen der bezeichneten 3 Wehren verwendet. Das Wasser wurde bei der Brücke in der Wilhelmstraße und bei dem städtischen Siechenhause aus dem Böhmefluß entnommen und zwar wurden auf der erstbezeichneten Stelle die Dampfspritze der Fabrikfeuerwehr und auf der letzteren Stelle die städtische Spritze No. 5 (sogenannter Anbringer) postiert. Während die gn. Dampfspritze in kurzer Zeit eine größere Menge Wasser zur markierten Brandstelle schaffte, so daß 3 Spritzen ausreichend gespeist wurden und in Thätigkeit gesetzt werden konnten, versagte der städtische Anbringer bei der weiten
(Ent-)
(Seite 3)
Entfernung ca. 500 m und der zu überwindenden Steigung und konnte trotz aller Anstrengung der Bedienungsmannschaft erst nach ca. ¾ Stunde nach der Aufstellung Wasser auf die Brandstelle liefern.
Die freiwillige Feuerwehr entnahm daher das für ihre Spritze erforderliche Wasser aus den Brunnen auf dem Rieckmann`schen und dem Penzhorn`schen Grundstück.
Die Fabrikfeuerwehr hatte auch ihre große Steigeleiter zur Stelle, welche ebenfalls geprobt worden ist und sich gut bewährt hat.
Als zweckmäßig dürfte sich die Errichtung eines besonderen Sanitätscorps in der freiwilligen Feuerwehr empfehlen, da sich eine derartige Einrichtung
(bisher)
(Seite 4)
bisher weder in dieser noch in der städtischen Feuerwehr befindet.
Die Bildung eines Sanitätscorps in der freiwilligen Feuerwehr ist unseres Wissens auch schon seit längerer Zeit in Aussicht genommen. Hochdemselben bitten wir, dortseits, dafür wirken zu lassen, daß die Bildung eines Sanitätscorps baldigst zu Stande kommt.
(Unterschrift)
Bürgermeister
J. No. I 7346
Soltau, den 21. August 1900
1. An den Magistrat hier (weitere Vermerke)
Erwiderung auf die Eingabe vom 30. Juli d. J. – J. No. I 1714 –
Dem dortigen Antrage wegen Bildung eines Sanitätskorps in der freiwilligen Feuerwehr vermag ich z. Zt. nicht näher zu treten, weil höheren Orts durch Erlaß einer Polizeiverordnung die Regelung des gesammten Feuerlösch- und Feuerwehrwesens in Aussicht genommen ist. Der Magistrat wolle deshalb die Angelegenheit so lange beruhen lassen, bis die Vorschriften erlassen sind, und sodann bei der allgemeinen Regelung die Sache wieder in Anregung bringen.
2. zu den Akten D. L. (Der Landrath)
Magistrat der Stadt Soltau
J. I No. 26 40/00 Soltau, den 30. Januar 1902
An das Königliche Landrathsamt Soltau (Der Adressat steht im Original links unten)
Betrifft die Bildung eines Sanitätskorps in der freiwilligen Feuerwehr hierselbst
Verfügung vom 21. August 1900 – J. No. 7346
Nachdem das Feuerlöschwesen durch die Verordnung des Herrn Oberpräsidenten vom 27. September 1901 neu geregelt worden ist und nach derselben die hierorts bestehende freiwillige Feuerwehr als solche weiterbesteht bezw. Bestehen wird, bitten wir um Mittheilung, ob die Bildung eines Sanitätskorps in derselben von Hochdemselben herbeigeführt werden wird.
(Unterschrift)
Bürgermeister
(Anmerkung: Das Schriftstück enthält auf der linken Seite und unter der Unterschrift zahlreiche Aktenvermerke hinsichtlich der Wiedervorlage desselben).
Der Landrat antwortet dem Magistrat:
I6253 S. (Soltau) d. 21. 6. 1902
1. An den Magistrat in Soltau
Auf den Bericht vom 30. Januar 1902 No. 2640/00
Die Bildung eines Sanitätskorps bei der hiesigen freiwilligen Feuerwehr halte ich nicht mehr für erforderlich, weil eine aus Mitgliedern des deutschen Kriegervereins, welche überdies den freiwilligen Feuerwehren angehören, gebildete Sanitätskolonne bereits eingeübt ist.
2. z. d. A.
(weitere Aktenvermerke)
In der Zwischenzeit war die neue Polizei-Verordnung betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens veröffentlicht worden, die am 01. April 1902 in Kraft trat und in allen Ortschaften Ortsfeuerwehren verlangte. Wo es keine gab , mussten welche gebildet werden. Das führte dazu, dass überall Pflichtfeuerwehren entstanden, die durch die bereits bestehenden Freiwilligen Feuerwehren ergänzt oder ersetzt werden konnten, sofern diese den geforderten Anforderungen entsprachen. dui.
Aufgrund dieser Polizei-Verordnung musste sich die Freiwillige Feuerwehr Soltau schriftlich am 14. September 1901 gegenüber dem Landrat bereit erklären, sich den Vorschriften der neuen Feuerwehrordnung voll und ganz zu unterstellen. Gleichzeitig bat sie darum, die Anpassung der Statuten erst dann vornehmen zu dürfen, wenn die entsprechenden Muster-Statuten des Verbandes der freiwilligen Feuerwehren der Provinz Hannover herausgegeben werden.
© Böhme-Zeitung Soltau / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Antwort der FF Soltau vom 14.09.1901 / © NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Soltau, den 14. Sept. 1901
An das Königliche Landraths-Amt Soltau
In der Angelegenheit die Anerkennung der Statuten der hiesigen Freiwilligen Feuerwehr betreffend, gestatte mir zu erwidern daß die Wehr bereit ist, sich den Vorschriften der neuen Feuerwehrordnung voll und ganz zu unterstellen und ihre Statuten demnächst genau den Vorschriften der Polizeiverordnung entsprechend zu ändern.
Da nun der Vorstand des Verbandes der freiwilligen Feuerwehren der Provinz Hannover – zu deren Mitglieder unterzeichneter gehört – beabsichtigt ein Normalstatut den Vorschriften der neuen Verordnung entsprechend aufzustellen, so gestatte ich mir Königliches Landraths-Amt ganz gehorsamst zu bitten, der hiesigen Freiwilligen Feuerwehr vorläufig von der Änderung ihrer Statuten bis auf weiteres zu entbinden bis die von dem Vorstande des Verbandes den neuen Entwurf fertig gestellt und zuständigem Orts die Genehmigung gefunden haben wird. Hochachtungsvoll
Wiegels
(Anmerkung: Links neben dem Text stehen Aktenvermerke des Landrathsamtes)
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Nachdem die angepassten Statuten dem Landrat dann aber bis Anfang 1902 immer noch nicht vorgelegt wurden, erkundigte sich dieser mit Schreiben vom 15. Januar 1902 nach den Sachstand.
Da der vom Landrat Kleine mit Schreibmaschine geschriebene Text an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr Soltau, Herrn Lorenz Wiegels, lesbar ist, werden hier nur die Texte der Aktenvermerke – soweit sie von Bedeutung sind – übertragen:
Frist 14 Tage
S. (Soltau) 21/1 02
Den Herrn Wiegels zurückgegeben - die neuen Statuten sollen in etwa in 3 Wochen eingereicht werden.
Nach 3 Wochen Kl.
S. d. 17. 2. 02 Wieder vorgelegt = Nach 8 Tagen KL.
S. 10/3. 02 Nach 8
Tagen das eingereichte Statut ist
L. Wiegels zurückgegeben. Kl.
(Es folgt die überarbeitete und angepasste Fassung der Statuten:)
Am 15 Februar 1902 wurden daraufhin die neuen Statuten der Freiwilligen Feuerwehr Soltau beschlossen und dem Landrat zur Genehmigung vorgelegt, der sie am 22. März 1922 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bestätigt hatte.
In den vorgedruckten Muster-Statuten für die freiwilligen Feuerwehren des Feuerwehr-Verbandes für die Provinz Hannover wurden die für die Freiwillige Feuerwehr Soltau erforderlichen Anpassungen handschriftlich eingefügt. Aus dem Dokument ist daher nicht nur der Muster-Text ersichtlich, sondern auch die ab 1902 gültige Fassung der Statuten der Freiwilligen Feuerwehr Soltau. Da der Muster-Text gedruckt und damit für uns heute noch lesbar ist, beschränken wir uns hier auf die für die Freiwillige Feuerwehr Soltau gültigen handschriftlichen Ergänzungen bzw. Änderungen.
Der Eingangsstempel des Königlichen Landraths in Soltau stammt vom 21. März 1902 und hat die Journal-Nummer I 2908.
Der Landrat hat seine Verfügungen auf der linken Hälfte der 1. Seite unter der Einleitung und neben den § 1 geschrieben, diese lautet:
Einleitung
Die unterm 7. Dezember 1868 in der Stadt Soltau errichtete freiwillige Feuerwehr, welche durch Verfügung des Königlichen Landraths zu Soltau vom 2 7 (?) in den Rahmen des polizeilichen Löschwesens eingereiht und als Schutzwehr im Sinne des § 113 des Reichsstrafgesetz daher anerkannt ist, verpflichtet sich, den bisher geleisteten Feuerwehrdienst vom 1. April 1902 ab nach Maßgabe der Vorschriften der Polizei-Verordnung des Königlichen Oberpräsidenten zu Hannover vom 27. September 1901 zu leisten.
S. (Soltau) d. 22. 3. 02
1. Die anliegenden Statutenexemplare sind mit folgendem Vermerk zu versehen.
„Die vorstehenden Statuten werden unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bestätigt.“
Ein Exemplar ist alsdann Herrn L. Wiegels zurückzugeben mit dem Bemerken, daß die unterm 78. Februar d. J. genehmigten Statuten für ungültig erklärt sind.
2. Zu den Akten
D. L. (Der Landrat) Kl. (Kleine)
Der überarbeitete Muster-Text der Statuten von 1902 kann in der nebenstehenden Galerie nachgelesen werden.
Daraufhin wurde die gedruckte Fassung der Statuten herausgegeben und verteilt. Das hier gezeigte Exemplar wurde am 10. März 1905 an Ernst Röders ausgehändigt (unten).
Ebenfalls im Februar 1902 wurden der Hauptmann der Freiwilligen Feuerwehr, Lorenz Wiegels, und sein Stellvertreter, H. Werner, durch den Magistrat der Stadt Soltau und mit Genehmigung des Landrats zum Brandmeister bzw. stellv. Brandmeister der städtischen Pflichtfeuerwehr ernannt. Damit lag die Leitung beider Feuerwehren auf Seiten der Freiwilligen Feuerwehr.
Am 4. März 1909 übergab Lorenz Wiegels die Führung der Freiwilligen Feuerwehr Soltau an seinen Sohn Heinrich Wiegels, der auf der Generalversammlung vom 07. März 1909 dann auch gewählt wurde. Diesen Wechsel teilte er am 18. März 1909 dem Landrat mit, da dieser den Amtswechsel offiziell bestätigen musste.
Freiwillige Feuerwehr Soltau Soltau, den 18. März 1909
An den Herrn Landrat in Soltau
Euer Hochwohlgeboren die ergebene Mitteilung, daß durch den Austritt des bisherigen Hauptmanns die freiwillige Feuerwehr, Herrn Lorenz Wiegels, und des gleichfalls ausgeschiedenen Steigerzugführers, Herrn Ratsherr Wilh. Bornemann, folgende Neuwahlen im Kommando der Wehr vorgenommen sind:
In der ordnungsmäßig einberufenen Generalversammlung vom 7. März d. J. ist zum Hauptmann der Wehr der Zimmer- u. Maurermeister Heinrich Wiegels gewählt, in der gleichfalls ordnungsmäßig einberufenen außerordentlichen Generalversammlung am 17. März d. J. sind gewählt: zum Hauptmann-Stellvertreter Herr Bürgervorsteher, Schuhmachermeister Heinr. Gebers, zum Steigerzugführer, Herr Kaufmann Albert Böning, zum Spritzenzugführer, Herr Kaufmann Ernst Röders.
Nach § 7 unserer Statuten bedürfen diese Wahlen der Bestätigung der Ortspolizeibehörde und wird Euer Hochwohlgeboren daher gehorsamst ersucht, diese Bestätigung gütigst erteilen zu wollen.
Hochachtungsvoll ergebenst!
Das Kommando der Freiwilligen Feuerwehr
H. Wiegels
© NLA Hannover Hann. 174 Soltau Nr. 6
Heinrich Wiegels *) war von da an bis zum 12. März 1927 Hauptmann der Freiwilligen Feuerwehr Soltau.
Als 1910 das Amt des Kreisbrandmeisters eingeführt wurde, ernannte ihn der Landrat auch zum ersten Kreisbrandmeister im Landkreis Soltau.
Hauptmann Heinrich Wiegels gehörte 1910 dem Gründungsvorstand des Kreisfeuerwehrverbandes Soltau an und wurde zum ersten Vorsitzenden des Verbandes gewählt.
Am 28. Mai 1910 fand in Soltau eine große Frühjahrübung statt, an der die drei Feuerwehren der Stadt – Freiwillige Feuerwehr, Freiwillige Fabrik-Feuerwehr Breiding und die städtische Pflichtfeuerwehr - beteiligt waren. Über diese Übung wurde auch in der Walsroder Zeitung vom 29. Mai 1910 berichtet.
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
© Chronik 100 Jahre Freiwillige Feuerwehr Soltau
© Freiwillige Feuerwehr Soltau
Die weitere Geschichte der Freiwilligen Feuerwehr Soltau wird hier fortgesetzt, sobald die Säle 2 und 3 unseres Museums eröffnet werden.
Die Wehr feierte 1968 ihr 100-jähriges Jubliäum und im Jahr 1993 das 125-jährige. Zu beiden Anlässen wurden Chroniken herausgegeben, in denen die Geschichte der Wehr erzählt wurde.
Auf der Homepage der Wehr findet man aktuelle Informationen über die heutige