Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode
Die Geschichte der Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode begann mit ihrer Gründung im Januar 1880. Allerdings nannte sie sich zuerst "Turner-Feuerwehr" (ohne die Bezeichnung "Freiwillige"), da alle Mitglieder des Männer-Turnvereins Walsrode verpflichtet waren, in der Feuerwehr mitzumachen. Der Eintritt in den Verein war zwar freiwillig, aber wer eintrat war auch Mitglied in der Wehr. Das änderte sich im Oktober 1881 dahingehend, dass ab dann auch Männer in die Wehr eintreten konnten, die nicht dem Turnverein angehörten. Gelegentlich wurde da schon inoffiziell die Bezeichnung "freiwillige" Turnerfeuerwehr verwendet.
Das änderte sich im Frühjahr 1884.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Mit dem Schreiben vom 23. April 1884 teilte die Wehr dem Kreishauptmann Hoppenstedt mit:
Walsrode, den 23. April 1884
An den königlichen Kreishauptmann Herrn Geheimen Regierungsrath Hoppenstedt Fallingbostel
Beigehend erlauben wir uns, Euer Hochwohlgeboren unsere neu entworfenen Statuten zur Genehmigung unterthänigst vorzulegen mit der ganz ergebenen Bitte, uns von jetzt ab als eine unabhängige, selbstständige Vereinigung unter dem Namen „Freiwillige Turner-Feuerwehr“ betrachten zu dürfen.
Wir dürfen wohl hoffen, in einem Schreiben die Ertheilung der Korporationsrechte für uns zu erhalten, da wir erst auf Grund derselben die s. Z. vom Männerturnverein mit der Stadt eingegangenen Verträge für uns übernehmen können.
Mit vorzüglicher Hochachtung
der Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr
C. Siebert Schriftführer
Dem Schreiben waren die Grundgesetze der Freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode beigefügt. Im Paragraph 2 war die Mitgliedschaft geregelt. Dort war festgehalten:
Die freiwillige Turner-Feuerwehr besteht aus
- ) activen Mitgliedern
- ) passiven Mitgliedern und
- ) Ehrenmitgliedern.
1.) Active oder thätige Mitglieder können gesunde und unbescholtene Einwohner der Stadt Walsrode und der Gemeinden Vorbrück und Vorwalsrode, welche das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen eintreten lassen.
Mit Ausnahme der Beinkleider trägt die frw. T. F. gleichmäßige Uniform. (…)
Auf der linken Hälfte der 1. Seite stehen die Aktenvermerke des Kreishauptmanns, die er dort nach Erhalt des Schreibens notiert hatte:
Gs 24/4 84 N. 3870
Anlage der Eingabe des Vorstands der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode vom 23. April 1884 Hoppenstedt
Auf der rechten Hälfte steht der von der Feuerwehr verfasste Text:
Grundgesetze der Freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode
Zweck.
§ 1
Die freiwillige Turner-Feuerwehr hat den Zweck, durch häufige Uebungen, bei militairischer Disciplin sich die Gewandtheit, den Muth und die Ruhe anzueignen, welche nöthig sind, bei Feuersgefahr durch rasche, zweckmäßige Hilfe wirken zu können.
Sie verpflichtet sich nicht zur Uebernahme des Ablöschens und der Bewachung der Brandstätte.
Mitgliedschaft.
§ 2
Die freiwillige Turner-Feuerwehr
(Seite 2)
besteht aus:
1.) activen Mitgliedern
2.) passiven Mitgliedern und
3.) Ehrenmitgliedern.
1.) Active oder thätige Mitglieder können gesunde und unbescholtene Einwohner der Stadt Walsrode und der Gemeinden Vorbrück und Vorwalsrode, welche das achtzehnte Lebensjahr erreicht haben, werden. In besonderen Fällen kann der Vorstand Ausnahmen eintreten lassen.
Mit Ausnahme der Beinkleider trägt die frw. T. F. gleichmäßige Uniform.
2.) Passive Mitglieder können dem Vereine freundlich gesinnte Einwohner der vorgedachten Gemeinden, welche das 35. Lebensjahr erreicht haben, werden. Dieselben genießen alle Rechte im Verein, können auch zu Vorstandsmitgliedern, aber nicht zu den drei Commandostellen, gewählt werden.
3.) Als Ehrenmitglieder
(Seite 3)
können Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Generalversammlung aufgenommen werden.
Aufnahme.
§ 3
Wer als actives Mitglied in die freiwillige Turner-Feuerwehr aufgenommen zu werden wünscht, hat sich persönlich beim Commando anzumelden, welches alsdann bewirkt, daß dessen Name im Vereinslocale öffentlich ausgehängt wird.
Etwaige Widersprüche gegen die Aufnahme müssen innerhalb 14 Tagen schriftlich oder mündlich mit Angabe der Gründe, welche eventuell dem Vorstande zu beweisen sind und bei schriftlichen Beschwerden mit Namen-Unterschrift dem Vorstande eingereicht werden, welcher alsdann dem Aufzunehmenden mittheilt, daß Widerspruch gegen die Aufnahme erhoben ist und ihm die Wahl stellt, freiwillig zurückzutreten, oder sich einer Abstimmung zu unterwerfen.
(Seite 4)
Im letzteren Falle leitet der Vorstand dann in der nächsten Versammlung eine geheime Abstimmung über die Aufnahme ein, wobei einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Stimmengleichheit gilt als nicht angenommen. Der Vorstand ist berechtigt, die Widerspruchsgründe der Versammlung mitzutheilen, wenn solches nach seinem Ermessen nöthig erscheint, doch wird der Name des Widersprucherhebenden vom Vorstande geheim gehalten.
Erfolgt innerhalb vierzehn Tagen kein Widerspruch, so steht der Aufnahme Nichts entgegen.
Die Aufnahme der passiven Mitglieder bewirkt der Vorstand.
§ 4
Die Aufnahme ist erfolgt, sobald das Eintrittsgeld bezahlt und die Mitgliedskarte übergeben ist.
Wer sich als ordentliches Mitglied einer freiwilligen Feuerwehr legitimiert, ist vom Eintrittsgeld befreit.
(Seite 5)
§ 5
Wer aus der freiw. Turner-Feuerwehr ausgeschieden ist und später wieder aufgenommen zu werden wünscht, wird als neu Aufzunehmender behandelt.
Beitrag.
§ 6
Jeder, als actives Mitglied Aufgenommene hat 1 Mark Eintrittsgeld, 25 Pf. Für Statuten und monatlichen Beitrag 30 Pf. zu bezahlen.
Passive Mitglieder zahlen 50 Pf. Eintrittsgeld 25 Pf. für Statuten und 20 Pf. monatlichen Beitrag. Der Monat des Eintritts und des Austritts wird voll bezahlt.
Wer mit seinen Beitrag nacherfolgter Mahnung länger als drei Monate im Rückstande bleibt, kann vom Vorstande aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vorstand und Commando
§ 7
Die inneren Angelegenheiten
(Seite 6)
leitet der Vorstand, bestehend aus:
dem Hauptmann, den beiden Zugführern, dem Rechnungs- und Schriftführer und einem Beisitzer.
§ 8
In ihrer dienstlichen Thätigkeit steht die freiw. Turner-Feuerwehr unter
dem Hauptmann
dem Steigerzugführer
dem Spritzenzugführer
und der entsprechenden Anzahl alljährlich vom Hauptmann zu ernennenden Abtheilungsführer.
Im Behinderungsfalle wird der Hauptmann durch den Steigerzugführer oder den Spritzenzugführer,
der Steigerzugführer durch den Obersteiger und der Spritzenzugführer durch den ersten Rottführer vertreten.
§ 9
Der Hauptmann beruft und leitet die Versammlungen, der Rechnungs- & Schriftführer führt die Protokolle, die Correspondenz und das Rechnungswesen.
Der Hauptmann vertritt
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den Verein nach Innen und Außen und hat vor Allem auf die Beobachtung der Statuten und der guten Sitte im Verein zu halten.
§ 10
Die Vereinsangelegenheiten werden durch Beschlüsse der Generalversammlung geregelt. Die Generalversammlung wird vom Vorstande durch zweimaliges Bekanntmachen im hiesigen Wochenblatt unter Mittheilung der Tagesordnung berufen.
§ 11
Der in § 7 erwähnte Vorstand wird von den Mitgliedern der freiwilligen Turner-Feuerwehr durch einfache Stimmenmehrheit mittelst verschlossener Stimmzettel auf 2 Jahre in der Art gewählt, daß alljährlich 2 Mitglieder desselben, zuerst der Steigerzugführer mit dem Rechnungs- & Schriftführer und dem Beisitzer, dann der Hauptmann mit dem Spritzenzugführer ausscheiden. Der Beisitzer wird auf 1 Jahr gewählt. (Dieser Satz wurde wieder gestrichen).
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die auf das selbe fallende Wahl anzunehmen. Auch ist jedes abgegangene Vorstandsmitglied wieder wählbar, kann aber das Amt für die nächste Wahlperiode ablehnen.
(Seite 8)
Ehrengericht.
§ 12
Ueber Ordnungsfehler und sonstige Vergehen jeder Art entscheidet:
1. Der Vorstand, welcher das Recht hat, Geldstrafen bis zu 2 Mark zu verhängen und Verweise zu geben;
2. ein Ehrengericht, welches das Recht hat:
A. Geldstrafen bis zu 5 Mark zu verhängen
B. Verweise zu geben und
C. Ausschluß aus dem Verein auszusprechen.
Der Vorstand ertheilt seine Verweise schriftlich, dagegen werden die Verweise vom Ehrengericht bei der nächsten Versammlung öffentlich ertheilt.
Gegen den Spruch des Ehrengerichts ist keine Berufung zulässig.
§ 13
Das Ehrengericht besteht aus dem Hauptmann oder dessen Stellvertreter und neun alljährlich durch Aclamation zu wählenden Richtern, welche keine Charge bekleiden.
Der Hauptmann hat als Ankläger keine Stimme in der Sitzung des Ehrengerichts.
Den Vorsitz führt ein
(Seite 9)
von den Richtern für jede Verhandlung zu wählender Obmann.
Die zur Ent- oder Belastung der Anklage seitens des Angeklagten bezw. Hauptmanns vorgeschlagenen Zeugen sind dem Schriftführer rechtzeitig anzumelden, welcher dieselben schriftlich ladet.
Zeugen werden auf Ehrenwort verpflichtet.
Versammlungen.
§ 14
Alljährlich im Monat April wird vom Vorstande eine ordentliche Generalversammlung einberufen, in welcher die Rechnung abgelegt, die Wahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder sowie die des Ehrengerichts und der Rechnungsrevisoren vorgenommen werden muß.
§ 15
Der Vorstand kann außerdem in dringenden Fällen eine Generalversammlung berufen und ist auch verpflichtet solches zu thun, sobald ein Viertel der Mitglieder unter bestimmter Angabe der Tagesordnung solches schriftlich beantragen.
§ !6
Unmittelbar nach jeder Uebung findet eine gewöhnliche
(Seite 10)
Versammlung statt, welche einer vorherigen Bekanntmachung der Tagesordnung nicht bedarf, wenn die Gegenstände unwichtiger sind als die, über welche die Generalversammlung § 14. 18. 24. 25 zu bestimmen hat.
§ 17
Die Generalversammlung fasst Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit Ausnahme der im § 24. 25. vorgesehenen Fälle. Die gefassten Beschlüsse sind für jedes Mitglied bindend.
§ 18
Ueber Ausgaben bis zu 20 Mark einschließlich hat der Vorstand, über die Verwendung höherer Beträge die Generalversammlung zu beschließen. Letztere beschließt auch über Anleihe oder Belegung von Capitalien.
§ 19
Wer während seiner Mitgliedschaft wegen eines gemeinen Vergehens in Folge richterlichen Erkenntnisses zu einer entsprechenden Strafe verurtheilt wird, desgleichen auch, wer durch Streit- und Zanksucht oder sonstige
(Seite 11)
unwürdige Handlungen die Versammlungen, Feste oder andere Feierlichkeiten des Vereins stört, wissentlich den Interessen desselben entgegen wirkt und die Statuten nicht respectiert, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß des Ehrengerichtes aus der freiwilligen Turner-Feuerwehr ausgestoßen werden.
§ 20
Wer innerhalb und außerhalb des Rahmens der Vereins-Thätigkeit der freiwilligen Turner-Feuerwehr, gleichviel an welchem Orte und in welcher Eigenschaft er sich befindet, ungebührliche Aeußerungen über dieselbe, deren Vorstand, Commando oder über getroffene Dienstliche Bestimmungen ausspricht, oder solche lächerlich zu machen sucht, wird auf Antrag des Vorstandes dem Ehrengericht überwiesen.
§ 21
Wer der Vorladung zu einer Vorstand- oder Ehrengerichtssitzung, sei es als Angeklagter oder als Zeuge, ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, verfällt in eine Geldstrafe von 3 Mark und wird Angeklagter in contumaciam *) verurtheilt.
*) (Anmerkung: in contumaciam bedeutet: Urteil gegen eine nicht erschienene Person)
(Seite 12)
§ 22
Glaubt ein Mitglied sich über den Vorstand, das Commando, oder einzelne Glieder desselben beschweren zu müssen, so darf solches nur schriftlich beim Hauptmann oder dessen Stellvertreter geschehen. Es darf der Gegenstand der Beschwerde nicht mit Nichtmitgliedern vorher durchgenommen und berathen werden, noch viel weniger darf die vermeintliche Pflichtverletzung oder Gewaltüberschreitung des betreffenden Vorstand- oder Commando-mitgliedes öffentlich besprochen werden.
Wird die Beschwerde vom Ehrengericht begründet befunden, so wird dem Beschwerdeführer solches schriftlich mitgetheilt und eventuell Genugthung verschafft; findet das Ehrengericht die Beschwerde jedoch vollständig unbegründet, so erhält der Beschwerdeführer einen Verweis.
§ 23
Wer innerhalb eines Jahres drei Mal mit einem Verweise vom Ehrengericht bestraft ist, wird aus dem Verein ausgestoßen.
(Seite 13)
Aenderung der Gesetze.
§ 24
Um einen Beschluß über Aenderung der Gesetze fassen zu können, müssen in der Generalversammlung wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, andernfalls ist eine zweite Generalversammlung anzusetzen, welche darüber beschließt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Auflösung der freiwilligen Turner-Feuerwehr.
§ 25
Handelt es sich um die Auflösung der freiwilligen Turner-Feuerwehr, so müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder anwesend sein und von den Anwesenden sich wiederum drei Viertel dafür erklären.
Sämtliche Geräthschaften, soweit sie nicht Eigenthum der einzelnen Mitglieder sind, fallen der Stadt anheim.
M. S. g. u.
(Seite 14)
Dienstvorschriften der freiwilligen Turner-Feuerwehr.
§§ 1. – 11.
§ 12
Ueber Verstöße gegen vorstehende Bestimmungen entscheidet der Vorstand oder das Ehrengericht.
§ 13
Jedes Mitglied der freiwilligen Turner-Feuerwehr gelobt durch Handschlag dem Hauptmann, dem Verein, treu anzugehören und die vorstehenden Gesetze zu befolgen.
Vorstehende Gesetzte und Dienstvorschriften sind in der Generalversammlung vom 25ten März und 20ten April 1884 berathen und angenommen.
Diejenigen vom 10. Januar 1880 sind damit aufgehoben.
Der Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr
Doch bevor die neuen Statuten vom Kreishauptmann am 3. Mai 1884 genehmgit werden konnte, mussten noch Unklarheiten geklärt werden. Dies belegt der nachfolgende Schriftverkehr zwischen Kreishauptmann und dem Vorstand der Freiwilligen Turner-Feuerwehr, worüber auch der Magistrat der Stadt Walsrode in Kenntnis gesetzt wurde. Nachdem die Genehmigung der Statuten erfolgt war, dauerte es aber noch längere Zeit, bis dem Kreishauptmann noch die gedruckte Fassung vorgelegt wurde.
3870 Fallingbostel, 26. Apr. 1884
Im Adressfeld auf der linken Hälfte der 1. Seite steht:
An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode
Abschrift für den Magistrat zu Walsrode Expo. 29/4 84
Der Text des Schreibens steht wie immer auf der rechten Hälfte des Blattes:
Auf die Eingabe vom 23. d. M. habe ich zunächst zu erwidern, daß die eingereichten Grundgesetzte der freiwilligen Turner-Feuerwehr alldort einer obrigkeitlichen Genehmigung an sich nicht bedürfen. Die Ertheilung von Corporationsrechten für den Verein steht dem Amte nicht zu, es ist das eine Garantie für das dauernde Bestehen desselben, in keiner Weise gegeben ist, dagegen (???) daß an zuständiger höherer Stelle einem bezüglichen Gesuche stattgegeben werden würde. Auch dem Männer-Turnverein alldort stehen Corporationsrechte nicht zu.
In dem Grundgesetze der freiwilligen Turner-Feuerwehr ist die Bestimmung im § 3 des unterm 10. Jan. 1882 erlassenem Anhang zu den Grundgesetzen des Männer-Turn-Vereins vom 1. Mai 1879 „Der Hauptmann nimmt im Feuerdienst
(Seite 2)
die Anordnungen des Brand-Directors entgegen“
nicht wieder aufgenommen. Ist nun gleich nicht angegeben, daß damit die Bestimmung gleich beseitigt worden sein sollen, so nehme ich doch Veranlassung, auch die freiwillige Turner-Feuerwehr ausdrücklich zu eröffnen, was ich unterm 7. Dec. 1881 dem Vorstand des Männer-Turn-Vereins eröffnet habe:
Durch die Bildung einer freiwilligen Turner-Feuerwehr u. deren Grundgesetze können die Verpflichtungen nicht geändert werden, welche nach allgemeinen Vorschriften den Feuerwehren obliegen. Nach § 360, 10 des Strafgesetzbuches machen einer strafbaren Uebertretung sich schuldig
„wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Noth von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche Gefahr genügen konnte.“
Nach § 13 der Feuerlösch-Ordnung für Walsrode vom 3ten März 1839
(Seite 3)
steht im Fall einer Feuersbrunst dem Amte, bis zur Ankunft eines Beamten auf der Brandstelle aber dem Magistrate das Brand-Directorium zu. Das Brand-Directorium wird ohne Zweifel, schon im Interesse der Sache, die bezüglich der Feuerwehr in ihrer Verantwortung zu treffenden Anordnungen regelmäßig nur dem Commandeur zukommen lassen, eine (derartige) Verpflichtung für das Brand-Directorium besteht jedoch nicht, u. so wie darauf die Grundgesetze einer freiwilligen Feuerwehr solche nicht begründet werden kann, so kann dadurch auch das einzelne Mitglied seiner gesetzlichen Verpflichtung der Polizeibehörde u. dem Brand-Directorium gegenüber nicht entbunden werden.
Es wäre wünschenswerth gewesen, wenn die Stellung der freiwilligen Turner-Feuerwehr zum Branddirectorium auch in dem Grundgesetze
(Seite 4)
eine für alle Mitglieder klare Bezeichnung wiederum gefunden hätte. Wenn solches nicht geschehe, so muß ich dem Vorstand noch eingeben, auf eine geeignete Weise die Mitglieder der Feuerwehr über jene Stellung mit der erforderlichen Aufklärung zu versehen, damit jedem Conflikte vorgebeugt wird.
Für etwaige Feuersbrünste in den Landgemeinden u. für die Leitung der Brandlöschung bei solchen gelten die Vorschriften im Abschnitt V insbesondere der §§ 39 ff der Lüneburgschen Feuerordnung vom 14. Nov. 1868.
Dem dortigen Magistrate geht Abschrift dieses zur Kenntnisnahme zu.
Der Kreishauptmann
Hoppenstedt
Darauf antwortete die Freiwillige Turner-Feuerwehr
Turner-Feuerwehr Walsrode, den 30. April 1884
Walsrode Gs. 1/5. 84 N. 4050
An den Königlichen Kreishauptmann Herrn Geheimen Regierungsrath Hoppenstedt Fallingbostel
Auf Ihre geehrte Verfügung vom 26ten d. M. erlauben wir uns zu erwidern, daß wir uns mit dem Ausdruck Corporationsrechte etwas uncorrect ausgedrückt hatten; wir wünschten uns ein Schreiben, in welchem wir als vom Männer-Turnverein getrennt, anerkannt werden, was wir ja jetzt erhalten haben und unsern Dank hierfür aussprechen.
Die Bestimmung: „Der Hauptmann nimmt im Feuerdienst die Anordnung des Branddirectors entgegen“ soll nicht wegfallen, wir hatten dieselbe als selbstverständlich betrachtet und daher nicht ausdrücklich aufgenommen, werden solche jedoch sofort nachtragen. Da wir die Statuten nicht doppelt geschrieben haben, dürfen wir uns den Entwurf mal zurückerbitten, um das darin fehlende zu ergänzen und dieselben dann zum Druck zu geben; wir werden alsdann ein gedrucktes Exemplar einsenden.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Der Vorstand der freiwilligen Turner Feuerwehr
C. Siebert Schriftführer.
Die Originale zu den hier wiedergegebenen Texten sind in der Galerie unten zu finden.
Fallingbostel 30 Apr. 3. Mai 1884
Linke Hälfte: An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode
Expo: 5/5. 84 Wv. 8 T(age)
Rechte Hälfte:
Auf das Gesuchen vom 30 v. M. gebe ich den unterm 23 v. M. mir vorgelegten Ausfertigung der Grundgesetze der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode welche mit einem Datum und einer Unterschrift nicht versehen sind ist, mit dem Vorbehalte einstweilen hierneben zurück, daß sie völlig unverändert binnen 3 Tagen mir zurück gesandt wird.
Der Einsendung von 2 Abdrucken der festzustellenden Grundgesetze sehe ich entgegen.
Der Kreishauptmann Hoppenstedt
Turner-Feuerwehr Walsrode, den 6. Mai 1884
Walsrode Gs. 7/5 84 N. 4253
An den Königlichen Kreishauptmann Herrn Geheimen Regierungsrath Hoppenstedt Fallingbostel
(Aktenvermerke des Amtes unleserlich, da verwischt – außer: 8/5 84)
Hierin senden wir Ihnen Grundgesetze unverändert wieder zurück und werden die gewünschten 2 Abdrucke des neuen Entwurfs baldigst folgen lassen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Der Vorstand der freiwilligen Turner Feuerwehr
C. Siebert Schriftführer.
Weite Aktenvermerke zur Wiedervorlage: 15. Juni, dann 15. Juli – am 16. Juni 1884 hatte es dem Kreishauptmann mit der Einsendung der beiden Abdrucke zu lange gedauert, denn er schrieb:
No. 4253 An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode Expo: 17/7 84
Fallingbostel, den 15. Juli 1884
Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 3ten Mai d. J. habe ich dem Vorstand aufzufordern, die noch nicht eingegangen 2 Abdrucke der festzustellenden Grundgesetze nun mehr binnen acht Tagen einzusenden.
Der Kreishauptmann Hoppenstedt
Turner-Feuerwehr Walsrode, den 25 Juli 1884
Walsrode Gs. 26/7 84 N 6627
An den Königlichen Kreishauptmann Herrn Geheimen Regierungsrath Hoppenstedt Fallingbostel
Leider war es uns nicht möglich, die 2 Abdrücke der Statuten rechtzeitig einzusenden. Durch die Krankheit des Herrn Buchdruckereibesitzers Gronemann hier ist die Verzögerung entstanden. Doch ist uns versprochen, daß die Statuten morgen, Sonnabend, fertig sein sollen und werden wir dann sogleich die beiden Exemplare einsenden.
Wir bitten diese, ohne unsere Schuld entstandene Verzögerung gütigst entschuldigen zu wollen und zeichnen mit
Vorzüglicher Hochachtung
Der Vorstand der freiwilligen Turner Feuerwehr
C. Siebert Schriftführer
Und tatsächlich lagen dem Kreishauptmann die Grundgesetzte der Freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode am 27. Juli 1884 auf dem Schreibtisch.
6657 Fallingbostel, 27ten Juli 1884
An den Magistrat zu Walsrode Expo: 28/7 84
Der Magistrat wolle darüber Berichterstatten, ob nach Bildung der „freiwilligen Turner-Feuerwehr“ alldort die bisherige „Turner Feuerwehr“ aufgelöst, oder ob und was von derselben etwas übriggeblieben ist.
Der Kreishauptmann Hoppenstedt
Die Antwort des Magistrat steht direkt unterm Original-Schreiben:
N. 6743 Gs. 30/7 84 Walsrode den 29ten Juli 1884
Br. m: mit dem Berichte ganz ergebenst zurückzusenden, daß die jetzige freiwillige Turner Feuerwehr sich mit dem Turnverein auseinandergesetzt hat. Aber Vermögen der beiden Vereine ist ausgeglichen und getrennt,
(Seite 2)
Die Feuerwehr hat den Antheil des Turnvereins an dem gemeinschaftlichen Vermögen bar ausbezahlt. Der Name Turnerfeuerwehr ist geblieben, jedoch ist die Verpflichtung, daß jeder Turner Feuerwehrmann sein müße aufgehoben, obwohl die meisten Turner Feuerwehrmänner sind. Jeder Verein bezahlt für sich allein.
Der Magistrat. F. Gebler.
Unter der Antwort des Magistrat hat der Kreishauptmann unter der No. 6657 hinzugefügt:
Also besteht die Turner-Feuerwehr nicht mehr.
Anmerkung hierzu: Gemeint ist, dass die Turner-Feuerwehr innerhalb des Männer Turnvereins nicht mehr besteht, da sie jetzt eigenständig unter „freiwillige Turner-Feuerwehr“ fortgeführt wird.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Prüfung
der Feuerlöschspritze
für die Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode
Die am 23ten Juni d. J. von dem Unterzeichneten vorgenommene Prüfung, einer für die Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode bestimmten Spritze, hat folgendes Ergebnis gehabt: | |
1., Name des Erbauers 2., Werkstatt-Nummer der Spritze: |
L. Tidow, Hannover. Nr. 1479 |
3., Gattung der Spritze und Bauart des Gestells: | 2rädige Saug- und Druck-Abprotzspritze, auf Schmiede-eisernen Untergestell ohne Federn |
4., Ausrüstung und Preis der Spritze: | dem Vertrage gemäß: = 950 Mark |
5., Bauart des Spritzenwerkes |
Bauart Tidow. Zwei senkrechte Pumpenstiefel mit eingeschliffenen Metallkolben und Schmutzstulpen. Die leicht zugänglichen Ventile sind aufgeschliffene Muschelventile. |
6., Stiefeldurchmesser | 105 mm; Wandstärke 7 mm. |
7., Hubhöhe: 8., Hebelverhältniß: |
351 – 126 = 225 mm 260 : 1050 = 1 : 4 |
9., Saugfähigkeit, nach Luftleere gemessen: | 60 cm, nach 1 Minute 55 cm. Entsprechend einer Saughöhe von 7,9 m. |
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
(Seite 2)
10., Luftdruck, mit Druckzeiger gemessen: | 5 kg, nach 1 Minute 4 kg. |
11., Wasserdruck, mit Druckzeiger gemessen | 12 kg, nach 1 Minute 11 kg. |
12., Rechnungsmäßige Wassermenge: | 233,67 l in der Minute |
13., Wirkliche Wassermenge: | 230 l i. d. M., vertragsmäßig 200 – 230 l in der Minute. |
14., Nutzleistung: | 1 : 0,98 |
15., Strahlweite: | Mit 12 mm Mundstück w = 30 m, vertragsmäßig w = 27 – 30 m. |
Abnahme-Bescheinigung
Auf Grund der vorstehenden Prüfung ist die Feuerlösch-Spritze – Nr. 1479 – Namens der Freiwilligen-Turner-Feuerwehr in Walsrode von dem Unterzeichneten abgenommen worden.
Hannover, August 1887 gez. A. Ebeling Stadtbauinspektor
Die Kostenberechnung ist erledigt. gez. A. Ebeling
Br. m. an den Königlichen Herrn Landrath Hochwohlgeboren Fallingbostel mit dem ergebensten Ersuchen um gefällige Zustellung an das Commando der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode nach dort genommener Kenntnis.
Hannover, den 15ten August 1887
Die Direction der vereinigten landschaftlichen Brandkasse.
gez. Kurtzig
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Fallingbostel, 15 Mai 88
An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode
N. 4183 Exp. 16/5. 88 Frist 14 Tage
Es ist zu meiner Kenntniß gekommen, daß es nach einer geselligen Versammlung des dortigen Vereines zu einer Schlägerei gekommen ist, bei welcher sich ein Vereinsmitglied einer Waffe bedient hat, die er bei den Übungen mit sich führt.
Der pp wolle mir über dies Ereignis, sowie darüber nähere Mittheilung machen, ob und ev. aus welchem Grunde die Vereinsmitglieder sich bei den geselligen Versammlungen die Waffen tragen.
Der Landrath
Hoppenstedt
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Zu dem Vorwurf gab die Freiwillige Turner-Feuerwehr folgende Stellungnahme ab:
Walsrode, 16. Mai 1888
In der fraglichen Versammlung war als letzter Gegenstand verhandelt und beschlossen:
„Auf Antrag des Herrn Steigerzugführer Fucke wird über das Tragen der Uniform bei Vereinsversammlungen durch Abstimmung beschlossen: daß bei Generalversammlungen stets Uniform, jedoch bei Vereinsversammlungen und geselligen Zusammenkünften nicht Uniform getragen werden soll.“
Trotzdem die drei Feuerwehrleute sich keiner in den Statuten vorgesehen Handlungen schuldig gemacht haben, ist in einer Vorstandssitzung, welche am 13. März d. J. eigens zur Besprechung über diesen Fall stattfand, das Folgende beschlossen:
„Auf der Tagesordnung ist Beschlußfassung über die Mitglieder: Winzler, Tölke und Marquard, welche wegen Schlägerei gerichtlich bestraft sind. Da dieselben sonst tüchtige Leute sind und auch nie Veranlassung (zur)
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
(Seite 2)
zur Unzufriedenheit gegeben haben, sollen sie nach Verbüßung ihrer Strafe nur eine Verwarnung in der Versammlung erhalten.“
Es wurde bislang, wo Uniform getragen wurde, auch die vollständige Ausrüstung angelegt, um erforderlichen Falls ausgerüstet zur Stelle zu sein. Erst in letzter Zeit, da sich diese Maßregel noch nie als nothwendig erwiesen hat, wird nur bei Uebungen die volle Ausrüstung, bei Generalversammlungen dagegen Uniform ohne sonstige Ausrüstung getragen.
Wir bedauern diesen Fall, bei welchem dem Vorstande wohl keine Schuld beigemessen werden kann; wollen aber nach Kräften darauf hinwirken, dergleichen in Zukunft zu verhüten.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Der Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr
C. Siebert Schrift- & Rechnungsführer.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Darauf antwortete der Landrat:
Fall., 11. Juni 1888
An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode
Exp. 12/6. 88
Auf das Schreiben vom 16ten v. M. erkläre ich mich mit den dort erlassenen (?) Grundsätzen über das Tragen der Uniform und der Ausrüstung einverstanden und erwarte eine strenge Befolgung derselben.
Der Landrath
Hoppenstedt
Anmerkung:
Mittlerweile hatte sich die Amtsbezeichnung "Kreishauptmann" in "Landrath" geändert. Daher wird ab jetzt immer Landrath Hoppenstedt geschrieben. Die Amtbezeichnung Landrath wurde erstmals in den Dokumenten aus dem Jahr 1887 verwendet.
10-jähriges Bestehen der Freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode
Am 26. und 27. Mai 1890 feiert die Wehr ihr 10-jähriges Bestehen, wozu sie auch den königlichen Landrath, Herrn Heinrichs, einlädt. Die Festordnung sah für den 26. Mai die Schulübung, das Manöver und den Festzug durch die Stadt sowie anschließend einen Ball inklusive Festessen vor. Am 27. war nachmittags wieder ein Ausmarsch zum Festplatz und dort wieder Ball angesetzt.
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Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode
Walsrode, den 6. Mai 1890 N. 4575
Seiner Hochwohlgeboren dem Königlichen Landrath Herrn Heinrichs Fallingbostel
Hierdurch erlaubt der unterzeichnete Vorstand sich ganz gehorsamst, Euer Hochwohlgeboren zu bitten, bei der Feier unseres 10jährigen Bestehens am 26ten u. 27. d. Mts., uns hochgeneigtest die Ehre der Theilnahme an demselben erweisen zu wollen.
Was die Beschränkung der Feier auf einen Tag betrifft, so war dieses von vorn herein unsere Absicht und nach Euer Hochwohlgeboren gütiger Anheimgabe haben wir die Sache nochmals in Erwägung gezogen. Doch scheint es uns den hiesigen Verhältnissen nach nicht gerathen, umsomehr , da wir darauf angewiesen sind, die (Kosten)
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
(Seite 2)
Kosten aus den Festbeiträgen und Tanzgeldern zu decken, da unsere Kassenverhältnisse uns nicht gestatten, die für eine solche Feier nöthigen Veranstaltungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Wir werden aber dahin wirken, daß der Verlauf des Festes ein allgemein zufriedenstellender werden soll und durchaus keine Ausschreitungen vorkommen.
Gleichzeitig bitten wir um Ausstellung der beiden Tanzscheine auf Grund der beifolgenden Magistrats seitigen Vorbescheinigung, und um die Erlaubniß zu dem Festzuge, welcher in nebenstehender Festordnung angegeben ist.
In der angenehmen Hoffnung, daß Seiner Hochwohlgeboren sich durch Beiwohnen der Uebungen von dem Stande unserer Ausbildung überzeugen um sodann durch gütige Theilnahme an den festlichen Veranstaltungen die Feier verherrlichen, zeichnen wir
mit vorzüglicher Hochachtung
gehorsamst
Der Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr
H. Holste C. Siebert
Hauptmann Schrift- & Rechnungsführer
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Festordnung!
26. Mai Morgens 8 ½ Uhr: Schulübung
Nachmittags 2 ½ Uhr: Manöver nach Signal
Nachmittags 4 Uhr: Festzug d. d. Stadt nach dem Festplatz Nach Ankunft: Ball
Abends 9 Uhr: Festessen, Gedeck 1,50 M.
27. Mai Nachmittags 3 Uhr : Ausmarsch nach dem Festplatze; daselbst Ball.
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Festbeitrag für hiesige und die geladenen auswärtigen Feuerwehren: Mk: 1.00
für die geladenen anderen Vereine: Mk: 1,50 Pf
Tanzgeld für Fremde: 1ter Tag 3 Mk. 2ter Tag 2 Mk
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Der Festzug bewegt sich am ersten Tage von:
Müllers Hotel über die: Neue Strasse, Moorstrasse, Kirchhofstrasse, Lange Straße nach der Eckernworth.
Aufstellung des Festzuges:
1. Turnverein, Walsrode
2. Musik
3. Behörden & Magistrat
4. auswärtige Feuerwehren
5. Schützencorps, Walsrode
6. Freiw. Turner Feuerwehr, Walsrode.
Festumzug am II. Tag: Kirchhof, Lange Strass, Eckernworth.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Der Landrat antwortete:
Fallingbostel; den 8. Mai 1890
An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode
Der von der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode bei der Feier am 26ten und 27ten d. M. beabsichtigte Festzug wird in der durch die Festordnung mitgetheilten Weise genehmigt.
Der Landrath
Heinrichs
Aktenvermerk: Tanzscheine für beide Tage mitzuschicken.
Exp: 9/5 90 N. 4878
Der Festzug bewegte sich am ersten Tag von Müllers Hotel über die Neue Straße, Moorstraße, Kirchhofstraße, Lange Straße zur Eckernworth.
Am zweiten Tag ging es vom Kirchhof über die Lange Straße zur Eckernworth.
Beide Umzüge konnten nach der Genehmigung durch den Landrat wie vorgesehen durchgeführt werden.
Vorbemerkung: Dieses Schreiben bezieht sich auf einen Bericht vom 8. Mai 1890, den wir nicht kennen, da er in der Akte nicht vorhanden ist. Anscheinend hatte die Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode beantragt, eine Sterbekasse für ihre Mitglieder einmzurichten.
Hannover, den 25. Mai 1890
Auf den gefälligen Bericht vom 8. d. Mts. – No. I 6224 – betreffend die in Aussicht genommene Sterbekasse der Freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode, Kreises Fallingbostel, erwidere ich Euer Hochwohlgeboren ergebenst, daß es grundsätzlich nicht zulässig ist, eine Kasse der gedachten Art mit einem die Korporationsrechte entbehrenden und der staatlichen Kontrolle entzogenen Verein in organische Verbindung zu bringen.
Ich ersuche Euer Hochwohlgeboren ergebenst, hiernach den Vorstand der Freiwilligen Turner-Feuerwehr mit Bescheide zu versehen, um dem Verein zu überlassen, eventuell die Errichtung einer selbstständigen Sterbekasse zu beschließen.
Die Anlagen folgen hierneben zurück.
Der Ober-Präsident
In Vertretung
gez. von Tieschowitz
An den Königlichen Regierungs-Präsidenten Herrn von Colmar-Meyenburg Hochwohlgeboren zu Lüneburg. No. 3250 O. T.
(Aktenvermerk: Eingang Landrat Fallingbostel: N 5902 (Stempel: 6. Juni 1890)
Lüneburg, den 31. Mai 1890
Abschrift erhalten Euer Hochwohlgeboren auf den Bericht vom 22. März d. Js. – No. 2819 – zur Kenntnisnahme und entsprechenden Entscheidung der Betheiligten.
Der Regierungs-Präsident
In Vertretung (Unterschrift)
An den Königlichen Landrath Herrn Heinrichs Hochwohlgeboren zu Fallingbostel I. 8259
(Seite 2)
Der Landrat leitete eine Abschrift davon an die Turner-Feuerwehr weiter:
(Unter Abschrift des Ober-Präsidenten Erlassen am 25/5.90:)
Fallingbostel, 1. Juni 1890
An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode
Esp. 16/6 90 N 5902
Abschrift erhält der Vorstand zur Kenntnisnahme.
Der Landrath Heinrichs
In dem nachfolgenden Bericht über die Inspektion der Freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode, abgehalten am 26. Mai 1890 durch den Feuerwehr-Verband für die Provinz Hannover, ist unter III – Beschreibung der zu inspizierenden Verbands-Feuerwehr - in der dortigen Ziffer 2 der 10. Januar 1880 als Zeit der Gründung vermerkt.
Diese Inspektion wurde vom Vorstandsmitglied Lorenz Wiegels aus Soltau vorgenommen.
Den Bericht über die Inspektion der Freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode vom 26. Mai 1890 hat der Landrath in Fallingbostel am 22. Juli 1890 erhalten und unter der Nummer N 7554 ad acta (zur Akte) gelegt.
Diese Überprüfung fand anlässlich des 10jährigen Bestehens am ersten Festtag statt.
Da die Ergebnisse der Überprüfung in einen Vordruck eingetragen wurden, der in zwei Spalten gegliedert ist, von dem der Text in der linken Spalte gedruckt und damit lesbar ist, wird der Text aus dieser Spalte in der besser lesbaren Textversion nur in Kurzform wiedergegeben.
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*) = Coupirtes Terrain oder nach heutiger Schreibweise: kupiertes Gelände oder Terrain bezeichnet laut Duden ein von Hecken, Gräben oder anderen Hindernissen durchzogenes Gelände. Wörtliche Bedeutung: durchschnittenes Gelände.
I. Beschaffen des Ortes
1. Bezeichnung Belegenheit |
Stadt in etwas coupirtem Terrain *) |
2. Einwohnerzahl Zahl der Wohnhäuser |
2500 380 |
3. Wasserverhältnisse |
Die Böhme fließt östlich, die Fulde südlich, beide unmittelbar am Orte vorüber. Ferner sind noch 6 Feuerteiche vorhanden. |
4. Wasserbeschaffung |
Durch Zubringer |
5. Bauart |
städtisch mit ziemlich graden Straßen und Zwischenräumen zwischen den Häusern. |
6. Gebäudeart |
Zum Theil massiv, zum Theil Steinfachwerk sowie auch einige Holzverschalungen. |
7. Zahl der Stockwerke Beschaffenheit der Stockwerke |
Die Mehrzahl ist einstöckig auch einige 2stöckig. normal wie in kleinen Landstädten ohne übergebaute Stockwerke |
8. Bedachung |
vorwiegend Pfannendach mit Mörtelverstrich auch einige Schieferbedachungen |
9. Welche Gewerbe (…) |
Vorwiegend Kleinhandwerk und Landwirtschaft jedoch auch Fabriken als: Holzwaren, Dosen für Pulver, Fässer, Holzbearbeitungsmaschinen & Gerbereien. |
10. Sonstige Beurtheilungen des Inspizierenden zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde |
Im allgemeinen macht der Ort einen guten Eindruck. |
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II. Feuerlösch-Korps und Feuerlösch-Einrichtungen der Gemeinde, abgesehen von der zu inspizierenden freiwilligen Feuerwehr.
1. Berufsfeuerwehr, (…) |
|
2. Ständige Brandwache, (…) |
|
3. Bezahlte Löschmannschaft, (…) |
|
4. Gemeinde-Löschmannschaft, (…) |
|
5. Organisierte Pflichtfeuerwehr, (…) |
s: beikommende Feuerlösch-Ordnung für die Stadt Walsrode de 9/5. 1887. |
6. Freiwillige Feuerwehr, falls solche neben der zu inspizierenden Verbands-Feuerwehr vorhanden, (…) |
|
7. Schutzmannschaft, (…) |
Schützenkorps ca. 30 Mann dient zum Absperren des Brandplatzes und Bewachen der geretteten Gegenstände. s. §§ ….. der Feuerlösch-Ordnung. |
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III. Beschreibung der zu inspizierenden Verbands-Feuerwehr
1. Name |
Freiwillige Turner-Feuerwehr |
2. Zeit der Gründung |
1880 den 10.ten Januar |
3. Zahl der aktiven Mitglieder: 65 |
Passiven (sozialen) Mitglieder: 10 Ehrenmitglieder: 1 |
4. Name und Geschäft des Hauptmanns |
H. C. Holste, Sattlermeister |
5. Zahl der Führer: 7 |
Vorstandsmitglieder: 5 |
6. Zahl der Steiger: 9 |
Rohrführer: Steiger / Reiter: keine |
7. Zahl der Spritzenmannschaft: 39 |
besonderen Schlauchlegermannschaft: 7 Signalisten: 3 |
8. Zahl (….) besondere Wassermannschaft, (…) |
Keine |
9. Zahl der (…) besonderen Wachmannschaft |
30 Mann des Schützenkorps s. II.7. |
10. Uniformierung der Mannschaft (…) |
grüne Joppen mit 2 Reihen Metallknöpfen und rothe Paspel, Lederhelm mit Lederranze, die Joppen sind Eigenthum der Mannschaften, die übrigen Ausrüstungsgegenstände gehören der Wehr. |
11. Ausrüstung der Mannschaft, (…) |
Steiger: Helm, Hanfgurt mit Beil und Carabinerhaken, Rettungsleine mit kleinem Karabinerhaken, Pfeife und Laterne. Spritzenmannschaft: Helm & Hanfgurt Führer: Helm, Hanfgurt mit Beil, Pfeife. Der Hauptmann noch eine Huppe *) |
12. Angabe und Beschreibung der (…) Geräthe, a. Spritzen (…) b. Hydrantenwagen |
2 Stück Abprotzspritzen mit Saug- & Druckwerk, Eigenthum der Wehr 1 Spritze 115 m/m Zylinder, angeschafft 1880, Preis 1600 Mark 1 Spritze 105 m/m Zylinderweite, angeschafft 186, Preis 800 Mark Verfertiger Louis Tidow in Hannover Keine |
c. Art u. Länge der Druckschläuche e. Große Ausziehleitern (…) f. Zahl der einholmigen Steigerleitern: - - - g. Zahl der Dachleitern: ….h. Wenn weiche Dachung: --- ….i. Wasserwagen ….k. Sonstige größere Lösch- und Rettungsgeräthe l. Handgeräthe (…) |
Hanfschläuche 280 lfdmeter Keine der zweiholmigen Steigerleitern: 4 Keine 1 großer Feuerhaken mit 2 im Wirbel sich bewegendenden kleineren Hand-Stützstangen. 1 große Laterne & mehrere kleine Laternen. 1 Nebelhorn, auch eine kleine Anzahl gewöhnlicher Fackeln. |
*) Anmerkung: Huppe = Federbüschel auf dem Helm
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VI. Manöver
1. Alarm |
gut |
2. Anrücken |
gut, etwas zu ungestüm |
3. Angriff |
rasch und gut |
4. Platzwechsel einzelner Abtheilungen |
etwas umständlich und unsicher |
5. Steigerdienst |
Nach der aufgestellten Disposition machten die Steiger mit ihrem Angriff auf das Feuer einen vollständigen Fehlangriff, indem dieselben, nachdem das Brandobjekt fast niedergebrannt sein mußte, an dem unterhalb der Windrichtung stehende Giebel aufstiegen und nach langer Zeit arbeiteten. |
6. Rohrführerdienst |
gut |
7. Dienst der Spritzen |
gut |
8. Anwendung der Rettungsgeräthe |
wurde nur an den Selbstretterleinen herabgefahren und zwar recht mangelhaft |
9. Sammeln und Abrücken |
gut |
10. Verhalten der Mannschaft bei dem Manöver |
gut |
11. Reinigen der Geräthe und Schläuche |
Wurde nicht ausgeführt. |
12. Besondere Bemerkungen des Inspizirenden über die Gesammt-Ausführung |
Die Gesammtausführung ist eine leidlich gute zu nennen, im Ernstfalle wird es wohl an manchen Stellen hapern. Ein genaues Urtheil über alle bei einem Manöver vorzuführenden Arbeiten kann hier nicht abgegeben werden, indem die Wehr resp. Die Führung mich vorher gebeten hatte, ich möge doch sowohl bei der Uebung wie auch bei dem Manöver hinsichtlich der vorzuführenden Arbeiten keine besonderen Wünsche äußern, indem sie dadurch leicht irritiert würden, und ihre ganze für dieses Fest eingeübten Vorführungen gestört werden könnten. |
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VII. Besonderes
1. Welche Schlauchverschraubungen sind im (…) Gebrauch, (…) |
alte Gewinde? |
2. Wenn mehrere Schlauchverschraubungen vorhanden sind, (…) |
Können durch Kuppelstücke verbunden werden |
3. Welche Schlauchverschraubungen (…) hat die inspizierte Feuerwehr |
Metzsches, geliefert durch den Spritzenfabrikanten |
4. Wie und wo werden die Feuerlösch- und Rettungsgeräthe verwahrt, (…) |
die städtischen Spritzen werden in eigens dafür gebauten Räumen aufbewahrt. Die Geräthe der freiwilligen Feuerwehr im Nebengebäude des Hofbesitzers Müller. |
5. Ist ein Steigerhaus vorhanden? |
ein Steigerthurm für die freiwillige Feuerwehr |
6. Wie und wo werden die Schläuche getrocknet? |
in den Aufbewahrungslokalen durch Hochhängen, jedoch müßen hierbei die Schläuche geknickt werden. |
7. Wer führt in der Gesammt-Feuerwehr des Orts das Ober-Kommando? |
das Branddirektorium, der Landrath resp. der Magistrat. |
8. Hat die inspizierte freiw. Feuerwehr (…) außerhalb des Orts Dienst zu thun? |
in 2 Orten, in Vorwalsrode & in Vorbrück |
9. Wie sind (…) (dafür) die Transport-Einrichtungen? |
die Abprotzspritzen werden durch die Mannschaft transportiert. |
10. (Wer allarmiert die Feuerwehr zu auswärtigen Diensten?) |
durch den Hauptmann |
11. Ist das Institut der Feuerreiter eingeführt? |
nein |
12. Wer trägt die Kosten auswärtiger Löschhilfe? |
der Kreis Fallingbostel, pro Mann der Thätigkeit 4,00 M pro Mann, wenn nicht in Thätigkeit 2,00 M. |
13. Sind Feuermeldestellen im Orte vorhanden? (…) |
nein |
14. Auf welche Weise (…) (wird alarmiert?) |
durch das Nebelhorn, Rühren der Trommel, Blasen und Läuten der Sturmglocken |
15. Ist eine ständige Brandwache vorhanden? (…) |
nein |
16. Ist das Uebereinkommen wegen Regelung des Kommandos auf der Brandstätte, (…) |
Kein Uebereinkommen getroffen, nach den örtlichen Belegenheiten der nächsten freiw. Feuerwehren (: Ahlden ** & Verden) wird kaum jemals ein Zusammenarbeiten mehrerer freiw. Feuerwehren stattfinden. |
** Anmerkung: Vermutlich hat sich hier Inspekteur Lorenz Wiegels aus Soltau bei der Ortsangabe „Ahlden“ vertan. Gemeint war mit großer Wahrscheinlichkeit „Rethem“, da es zu dieser Zeit im Umkreis von Walsrode nur in den Orten Rethem und Verden freiw. Feuerwehren gab. In Ahlden wurde erst 1910 eine freiwillige Feuerwehr gegründet.
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VIII. Schluß
1. Anträge, Wünsche und Beschwerden der inspizirten Feuerwehr |
|
2. Gutachtliche Bemerkungen und Anträge des Inspizierenden. |
Wie schon unter VI. ad. 12 gesagt, war das ganze Arbeiten, sowohl der Uebung wie des Manövers zu der stattfindenden Feier des 10jährigen Bestehens der inspizierten Feuerwehr eingerichtet. Ich bin der Meinung, daß eine Inspektion nur ersprießlich sein kann, wenn dieselbe eigen ihrer selbstwegen angesetzt wird. |
Aufgestellt Soltau, den 15 Juli 1890
Der Beauftragte des Vorstandes
gez. L. Wiegels
N: 337. Lüneburg, den 21ten Juli 1890
Abschrift für den Königlichen Landrath Herrn Heinrichs Hochwohlgeboren in Fallingbostel
zur gefälligen Kenntnißnahme.
Der Vorsitzende des Vorstandes des Feuerwehr-Verbandes f. d. Prov. Hann.
(Unterschrift)
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis. e. V.
Hier ein Auszug aus dem nebenstehenden Originaltext:
Die hiesige freiwillige Turner-Feuerwehr feierte am Sonnabend Abend das Fest ihres dreizehnjährigen Bestehens, zu welchem der Magistrat eingeladen war. Der frühere Hauptmann und jetzige Ehrenvorsitzende Rathsherr Holste eröffnete die Versammlung und gab einen kurzen Ueberblick über die Thätigkeit der Wehr. Herr Bürgermeister Rothe hielt darauf eine längere Ansprache, in welcher er seine der städtischen Collegien wohlwollende Gesinnung der Feuerwehr gegenüber ausdrückte und hervorhob, daß alle anderen Vereine, welchen Zweck sie auch verfolgen, doch in der Hauptsache Vergnügungsvereine sind, während die Feuerwehr stets ihre ernste edle Aufgabe verfolge und sich jederzeit zum Dienst der Mitmenschen bereit halte. (…)
Der Vorstand gab seiner Freude über die Ehre des Erscheinens der Herren vom Magistrat Ausdruck und brachte Herrn Bürgermeister Rothe ein Hoch aus. Die Feier verlief ferner in bester Weise und wir sind überzeugt, daß dieser lehr- und genussreiche Abend dazu beitragen wird, das gute Verhältnis zwischen unseren städtischen Behörden und der Feuerwehr zu festigen und die Feuerwehr immer mehr zum Arbeiten an ihrer Vervollkomung anzuspornen, damit sie jederzeit bereit ist, den Erwartungen, welche Magistrat und Bürgerschaft an sie zu stellen berechtigt sind, zu genügen.
„Gott zur Ehr`, dem Nächsten zur Wehr!“
Die Berichte in der Zeitung, die ab 1893 Walsroder Zeitung hieß, waren mit voller Bewunderung und Stolz über die Leistungen der jungen Feuerwehr. Immer wieder wurde darin auch aufgefordert der guten Sache beizutreten.
Am 21. Januar 1893 feierte die Wehr ihr dreizehnjähriges Bestehen. Mittlerweile hatte sich auch das Verhältnis zum Magistrat der Stadt verbessert, denn die Walsroder Zeitung schreibt am 23. Januar 1893 über das Jubiläum:
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Auf der Generalversammlung am 6. Dezember 1901 ging es um die Änderung der Statuten, die der neuen Polizei-Verordnung vom 27. September 1901 angepasst werden mussten. Das Protokoll dieser Versammlung liegt uns vor.
Im Original-Dokument (unten) steht in der linken Hälfte der Text mit der Weiterleitung an den Landrat. Diesen Text haben wir in der Übertragung des Texten unter den Text der Feuerwehr gesetzt. Die Turner-Feuerwehr antwortet hier auf eine vorausgegangene Verfügung des Magistrats vom 9. Dezember 1901, die in der Akte aber nicht vorhanden ist. Das im Schreiben der Turner-Feuerwehr unter 1. als Anlage erwähnte Protokoll folgt hier unter den Originaldokumenten.
Walsrode, den 10. December 1901
Erledigung der Verfügung vom 9. December 1901 – J.N.: 2047
An den wohllöblichen Magistrat der Stadt Walsrode,
Hierbei überreicht der unterzeichnete Vorstand in Erledigung der Verfügung vom 9. December 1901 – J.N.: 2047
1. das Protokoll über die am 8. d. M. stattgehabte Generalversammlung
2. die Ausfertigung des Statutenentwurfs zur Genehmigung durch die Polizeibehörde, behufs Erlangung der Eigenschaft als amtlich anerkannte Feuerwehr.
Sodann erlaubt sich der unterzeichnete Vorstand auf die, in der in Rede stehenden Verfügung geäußerte Annahme einer Weigerung ergebenst zu bemerken, daß eine solche Absicht beim Vorstande nie bestanden hat.
Der Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr
Hochachtungsvoll C. Siebert Hptm.
Links daneben: Walsrode, 11. December 1901
Urschriftlich nebst Versammlungs-Protokoll vom 8. d. M. und 2 Exemplaren der betreffenden Statuten dem Königlichen Landrathsamt in Fallingbostel zur geneigten weiteren Veranlassung ergebenst zu überreichen.
Der Magistrat (Unterschrift)
Der Eingangsstempel beim Landrat zeigt den 14. Dezember 1901, Geschäftszeichen: Ges. 19202 bekommen.
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Protokoll der freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode
Geschehen Walsrode, am 8. Dezember 1901
Die heutige Generalversammlung der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode ist berufen, um den Antrag an die Ortspolizeibehörde zu stellen, der genannten Feuerwehr, die Eigenschaft einer amtlich anerkannten Feuerwehr beizulegen und um die zu diesem Zweck erforderlichen Änderungen der Statuten vorzunehmen. Eine zu gleicher Bestimmung einberufene, jedoch nicht genügend besuchte und daher zwecklos verlaufene Generalversammlung hat am 6. d. Mts. stattgefunden, es war daher nach § 24 der zur Zeit gültigen Statuten zu verfahren, wonach die heutige Versammlung beschlußfähig ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Versammelt sind 40 stimmberechtigte Mitglieder.
Die Versammlung beschließt, nach kurzer Diskussion, daß der Verein den Namen:
„Freiwillige Turner-Feuerwehr“ behalten soll und nimmt dann die vom Vorstande entworfenen und vorgelegten (Stauten)
(Seite 2)
Statuten mit 39 Stimmen an, in der Voraussetzung, daß dem Verein nunmehr die Eigenschaft einer amtlich anerkannten Feuerwehr verliehen werden kann und wird.
Der Vorstand wird beauftragt, das Erforderliche zu veranlassen.
Vorgelesen, genehmigt
Zur Beglaubigung
C. Siebert H. Holste
Hauptmann Schriftführer
Der Landrat antwortete dem Magistrat in Walsrode:
Aktenvermerke Pr 27/12 01
J.N. 2127 3 (= für 3 Anlagen) Stempel des Landratsamtes mit Einträgen:
J.-No. 19212 L.A. Fallingbostel, 21ter December 1901
Urschriftlich gegen Rückgabe mit 3 Anlagen an den Magistrat in Walsrode zurückzusenden.
Im § 2 der Statuten der freiwilligen Turnerfeuerwehr findet sich der Satz:
„Auf Antrag können sie auch gegen ein Eintrittsgeld von 5 M der Sterbekasse beitreten.“
Bei Rückgabe dieser Verfügung ist zu berichten, ob denn mit der erwähnten Wehr eine Sterbekasse verbunden ist, ohne daß bezüglich letzterer vom Herrn Oberpräsidenten genehmigte Statuten verbunden sind. Ich nehme dieserhalb auf die ferner anliegende Verfügung (des)
(Seite 2)
des Herrn Oberpräsidenten vom 25. Mai 1890, J.No.: 3250 O.P. Bezug, die der Feuerwehr seiner Zeit auch mitgetheilt worden ist. *)
Der Landrath Weyersberg
*) Anmerkung zu erwähnten Verfügung des Oberpräsidenten vom 25. Mai 1890: Diese Verfügung ist hier nicht noch einmal beigefügt, da sie hier bereits weiter oben unter dem Jahr 1890 gezeigt wurde.
(Wiedervorlagevermerk: 14 Tage) J.N: 19891
Walsrode, 30. December 1901
Urschriftlich nebst Anlagen Königliches Landrathsamt Fallingbostel
Unter Beifügung eines Status der Sterbekasse der freiw. Turner-Feuerwehr hier ergebenst zurück zu reichen. Die Kasse besteht und soll ca. 400 M. Vermögen besitzen.
Der Vorsitzende des Vorstandes der Wehr, Kaufmann C. Siebert, hat hier erklärt, daß er sich mit Königlichem Landrathsamt ins Benehmen setzen wolle zwecks Aufrechterhaltung der Sterbekasse.
Früher wechselten die Vorstandsmitglieder des Vorstandes der Wehr recht häufig, und ist es wahrscheinlich auf diesen Umstand zurückzuführen, wenn der Erlaß des Herrn Oberpräsidenten nicht beobachtet ist.
Der Magistrat (Unterschrift)
Am 10. Januar 1902 erhielt die Freiwillige Turnerfeuerwehr durch den Landrat aufgrund der Polizeiverordnung vom 27. September 1901 mit Wirkung vom 01. April 1902 die Eigenschaft einer amtlich anerkannten freiwilligen Feuerwehr. Diese amtliche Anerkennung war mit der Polizeiverordnung für die freiwilligen Feuerwehren neu eingeführt worden.
Neben der Freiwilligen Turner-Feuerwehr gab es aber auch in Walsrode weiterhin eine Pflichtfeuerwehr. Die Angehörigen der Pflichtfeuerwehr ergänzten in den Orten mit einer Freiwilligen Feuerwehr, diese mit zusätzlichem Personal oder mit besonderen Abteilungen.
Bei dem nachfolgenden Dokument handelt es sich um den Entwurf des Schreibens, das neben dem eigentlichen Text des Briefes zusätzlich noch weitere interne Anweisungen enthält.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
J. No., 19891 L. A. Fallingbostel, den 10. 1. 1902
I. An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr in Walsrode per Couvert des Magistrats- *) ab 13.1.1902
*) Anmerkung: Das Schreiben wurde über den Magistrat an die Feuerwehr verschickt.
Die durch Vermittelung des dortigen Magistrats unter dem 14. v. Mts. hier eingegangenen Grundgesetzte der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode werden hierdurch unter dem Vorbehalte jederzeitigen Widerrufs von mir bestätigt.
Durch diese Bestätigung erhält die Feuerwehr vom 1. April d. Js. ab die Eigenschaft einer amtlich anerkannten freiwilligen Feuerwehr.
Diese Bestätigung wird zurückgezogen werden, sobald die Wehr in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr diejenigen Anforderungen erfüllt, welche an eine ordnungsmäßig geleitete und organisierte Gemeindefeuerwehr gestellt werden müssen. (Mit)
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
(Seite 2)
Mit dem Widerrufe der Bestätigung verliert die freiwillige Feuerwehr die Eigenschaft einer amtlich anerkannten.
Ein Exemplar der Satzungen erfolgt mit dem Bestätigungsvermerke versehen hierneben zurück.
Der Vorlage zweier Druckexemplare der Statuten sehe ich demnächst entgegen.
Wie dem Vorstande bereits auf anderem Wege bekannt geworden ist, beruht die mit der freiwilligen Feuerwehr verbundene Sterbekasse auf ungesetzlicher Grundlage. Die Sterbekasse wird daher der Auflösung anheim fallen müssen, falls mir nicht in Kürze genehmigungsfähige Sterbekasse-(Statuten)
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
(Seite 3)
Statuten vorgelegt werden. Ich verweise dieserhalb auch auf die Bestimmungen des § 360 No: 9 des Reichs-Strafgesetzbuchs.
Ihr Hauptmann Herr C. Siebert hat dieserhalb bereits auf meinem Büreau (Büro) Rücksprache genommen und empfehle ich Ihnen die bei dieser Gelegenheit im Wortlaute festgestellten Sterbekassensatzungen unverändert anzunehmen. Der Vorlage eines Protokolls über die Annahme der Satzungen sehe ich nebst zwei Ausfertigungen der letzteren binnen 5 Wochen entgegen.
# #
II. Schreibstube: Unter die anliegenden Satzungen ist zu setzen:
Die vorstehenden Satzungen werden hierdurch auf Grund (der)
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
(Seite 4)
der §§ 5, 6 und 7, der Polizeiverordnung vom 27. September 1901, betreffend die Regelung des Feuerlöschwesen, unter dem Vorbehalte des jederzeitigen Widerrufs bestätigt.
F. (Fallingbostel), (Datum)
(L.S.) *) Der Landrath
# #
II. Nach 4 Wochen Der Landrath W. (=Weyersberg)
*) = L. S. steht für Loco sigilli = Ort des Siegels (Stelle, wo das Siegel hingesetzt werden soll).
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Auf der Generalversammlung vom 26. Januar 1902 wurde die Satzung einer Sterbekasse und sich die daraus für die Vereinssatzung ergebenden Änderungen beraten.
Nachdem dies beschlossen und in die Satzung aufgenommen worden war, kam es zum nachfolgenden Schriftverkehr:
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
J.No.: 2104 L.A. Fallingbostel, den 8. 2. 1902
Auf der linken Hälfte der 1. Seite steht:
Betrifft die Statuten der Sterbekasse der freiwilligen Turnerfeuerwehr zu Walsrode
Ohne Verfügung 5 Anlagen
I. An den Herrn K. (Königlichen) Reg.-Präs. (Regierungspräsidenten Hochwohlgeboren in Lüneburg
Auf der rechten Hälfte steht:
Die freiwillige Turnerfeuerwehr zu Walsrode besitzt die Eigenschaft einer amtlich anerkannten freiwilligen Feuerwehr. Ihre Statuten sind von mir auf Grund der §.§. 5, 6 und 7 der Polizeiverordnung vom 27. September 1901, betreffend die Regelung des Feuerlöschwesens, unter dem Vorbehalte des Widerrufs am 10. v. Mts. von mir bestätigt worden.
Bei Vorlage dieser Satzungen stellte sich nun heraus, daß mit der genannten Wehr eine Sterbekasse verbunden war, die vorschriftsmäßig genehmigte (Sta-)
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(Seite 2)
Statuten nicht besaß, vielmehr auf den angeschlossenen Satzungen vom 2. November 1890 beruhte.
Meiner Aufforderung, genehmigungsfähige Satzungen vorzulegen, ist die Feuerwehr jetzt nachgekommen, indem sie unter dem 22. v. Mts. die in doppelter Ausfertigung anliegenden Satzungen der Sterbekasse der freiwilligen Turnerfeuerwehr zu Walsrode beschlossen hat.
Unter Vorlage des Versammlungs-Protokolls vom 22. Januar d. Js. und eines Begleitschreibens vom 2. d. Mts. bitte Eure gg. ich gehorsamst, (die)
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(Seite 3)
die Genehmigung des Herrn Oberpräsidenten zu den Satzungen, gegen die ich hauptsächlich mit Rücksicht auf die Bestimmungen im § 12 Absatz 2 und 3 derselben Bedenken nicht zu erheben habe, hochgeneigtest herbeiführen zu wollen.
# #
II. z. d. A. (zu der Akte) Der Landrath Weyersberg
Die Freiwillige Turnerfeuerwehr hatte nach der Trennung vom Männer-Turnverein eine eigenen Turnabteilung gehabt. die ihre eigenen Versammlungen durchführte.
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Mit Datum vom 2. Mai 1902 erschien ein Bericht in der Walsroder Zeitung indem die Einrichtung einer Pflichtfeuerwehr in Walsrode gemäß der neuen Polizeiverordnung, die das Feuerlöschwesen regelte. Wie aus dem letzten Satz des Artikels ersichtlich ist, wurde die Polizeiverordnung an alle Haushaltsvorständen in Walsrode verteilt. Ein Exemplar ist erhalten geblieben.
© Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Nachfolgend eine Auswahl an Anzeigen von der Freiwilligen Turner-Feuerwehr und Berichten aus der Walsroder Zeitung über diese Wehr. Es handelt es sich um eine Zusammenstellung aus den Jahren 1902 bis 1904, wobei nicht immer ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Anzeige und Bericht besteht. Das jeweilige Erscheinungsdatum wurde unter jedem Bild hinzugefügt.
Auch 1903 und 1904 mussten Gerichte juristische Fragen in den Bestimmungen für die Feuerwehren - insbesondere Pflichtfeuerwehren - klären und Urteile fällen.
Nachfolgend zwei Beispiele, über die die Walsroder Zeitung berichtete.
Am 28. Mai 1904 fand eine Versammlung der Turnabteilung der Freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode statt, auf der beschlossen wurde, sich von der Feuerwehr zu trennen und einen eigenen Turnverein zu gründen (Turnverein Jahn). Einen Tag später, am 29. Mai 1904, fand eine Versammlung der Freiwilligen Turner-Feuerwehr statt, auf der die Turnabteilung der Wehr aufgelöst wurde. Zu beiden Versammlungen wurde in getrennten Anzeigen eingeladen. Über die Versammlung der Turnabteilung war danch in der Walsroder Zeitung zu lesen:
In der am Sonnabend abend abgehaltenen Versammlung der Turn-Abteilung der freiwilligen Turnerfeuerwehr wurde der Beschluß gefasst, sich von der Turnerfeuerwehr zu trennen, einen eigenen Turnverein zu gründen und als solcher künftig an den Übungen der städtischen Pflichtfeuerwehr und etwa ausbrechenden Bränden teilzunehmen. Der Turnverein, welcher sich den Namen „Turnverein Jahn“ beigelegt hat, bildet somit eine zweite freiw. Turnerfeuerwehr.
Anmerkung: Tatsächlich entstand durch den Turnverein Jahn aber keine zweite Freiwillige Turner-Feuerwehr in Walsrode, da dessen Mitglieder lediglich an den Übungen der Pflichtfeuerwehr teilnahmen und keine eigene Wehr gebildet worden ist. Die Freiwillige Turner-Feuerwehr, blieb die alleinige Freiwillige Feuerwehr in Walsrode.
Während die Freiwillige (Turner-) Feuerwehr Walsrode aus den Männer-Turnverein Walsrode hervorgegangen ist, entstand der Turnverein Jahn aus den Reihen der Freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode.
Ende Mai 1904 / © Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
1905 - 25-jähriges Stiftungsfest
Im Dezember 1904 begannen mit der Einladung zur Vereinsversammlung am 11. Dezember die Vorbereitungen für das 25-jähriges Jubiläum der Freiwilligen Turner-Feuerwehr im nächsten Jahr, die auf einer außerordentlichen Generalversammlung am 22. Januar 1905 intensiver besprochen wurden.
Dezember 1904 / © Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Januar 1905 / © Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Mit Schreiben vom 27. April 1905 lud die Freiwillige Turner-Feuerwehr den Landrat für den 28. Mai 1905 zum 25-jährigen Stiftungsfest ein. Diese Einladung, die auch an alle Freiwilligen Feuerwehren im Kreis Fallingbostel ging, liegt heute noch mit dem vollständigen Festprogramm vor.
Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode
Walsrode, den 27. April 1905
Euer Hochwohlgeboren
beehren sich die ergebenst Unterzeichneten zur Teilnahme an der am 28. Mai d. Js. in der Eckernworth hierselbst stattfindenden 25 jährigen Jubelfeier der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode ganz ergebenst einzuladen.
In Erwartung Ihrer gefälligen Zusage verbleiben hochachtungsvoll und ergebenst
Vorstand und Fest-Ausschuß der freiwilligen Turner-Feuerwehr zu Walsrode
im A. (Auftrag) H. Holste Schriftführer
Der Landrat notiert auf der Einladung:
F. (Fallingbostel) 5.5.05
An den Vorstand der freiwilligen Turner-Feuerwehr z. H. Herrn Schriftführer H. Holste Walsrode (Ab.d. 8.5.05)
Für die liebenswürde Einladung zur 25 jährigen Jubelfeier Ihrer Wehr sage ich dem verehrlichen Vorstande verbindlichst Dank. Ich hoffe in der Lage zu sein, an der Feier theilnehmen zu können.
Der Landrat Weyersberg
(Vermerk Wiedervorlage: 27. d. Mts. und 29. 5. 05:) An der Feuer theilgenommen. z.d.A. Weyersberg
Auf die Jubiläumsfeier der Freiwilligen Turner-Feuerwehr geht die Walsroder Zeitung schon Wochen vorher mit einstimmenden Berichten ein. Gleich nach dem Festsonntag folgte ein ausführlicher Bericht in der Ausgabe von Montag, dem 29. Mai 1905. Die Turner-Feuerwehr selbst hatte in den Tagen vorher mit großen Anzeigen zu diesem Jubiläum eingeladen.
10. Mai 1905 / © Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
10. Mai 1905 / © Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Der Text im Brief oben lautet:
Cornelius Siebert Walsrode, den 6. November 1905
An das Königliche Landrats-Amt Fallingbostel
Hierdurch bitte ich um die Genehmigung, in der Zeit vom Dienstag, den 7. bis einschließlich Donnerstag, den 9. November d. J. eine unerwartete, durch Alarm-Signal anzukündigende Uebung, zu jeder Tages- oder Nachtzeit abhalten zu dürfen. Gehorsamst C. Siebert
Hptm. der freiwilligen Turner-Feuerwehr
Im Sommer 1906 bat Cornelius Siebert den Landrat erneut, eine Alarmübung durchführen zu dürfen:
Walsrode, den 18. Juni 1906
An das Königliche Landrats-Amt Fallingbostel
Ich bitte um die Erlaubnis an den 3 Tagen:
Dienstag, den 19., Mittwoch, den 20. oder Donnerstag, den 21. Juni d. J. zu jeder beliebigen Zeit die freiwillige Turner-Feuerwehr allarmieren zu dürfen.
Hochachtungsvoll
C. Siebert Hpm. D. frw. T.Fw.
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Auch damals gab es schon Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte:
Walsrode, den 14. Januar 1907
Hochgeehrter Herr Landrat!
Hierdurch erlaube ich mir ganz gehorsamst, Euer Hochwohlgeboren zu dem auf Sonntag, den 3. Februar d. J. festgesetzten Führerkursus einzuladen.
Die Zeiteinteilung ist folgende:
3 Uhr nachmittags: Schulübung auf dem Marktplatze, daran schließend:
Angriffsmanöver
5 Uhr nachmittags:Vortrag über: „Das Feuer und seine Bekämpfung“
Im Vereinslokal, Hotel zum Kronprinzen. An den Vortrag soll sich eine allgemeine Aussprache schließen.
Der Vorstand unseres Verbandes wird es mit Freuden begrüßen, wenn Euer Hochwohlgeboren die Gemeinde-Vorsteher und Brandmeister des Kreises auf den Führerkursus hinweisen und zur Teilnahme als Gäste bei den Uebungen und
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dem Vortrage veranlassen werden.
Es wird dadurch das Verständnis für die Ausübung des Feuerlöschdienstes geweckt und giebt vielleicht Anregung zur Bildung freiwilliger Feuerwehren in den größeren Landgemeinden, bezw. Verbesserung der Uebungen der Pflichtfeuerwehren.
In der angenehmen Hoffnung, daß Euer Hochwohlgeboren durch Annahme unserer Einladung den vom Vorstande des Feuerwehrverbandes eingeleiteten Bestrebungen auf Hebung des Feuerwehrwesens Beachtung schenken, zeichne ich
Mit vorzüglicher Hochachtung
C. Siebert Hptm.
als stellvertretender Leiter der Führerkurse
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Aber nur einen Tag später schrieb Cornelius Siebert erneut an den Landrat:
Walsrode, den 15. Januar 1907
Sr. Hochwohlgeboren den Königlichen Landrat Herrn Weyersberg Fallingbostel
Da Herr L. Wiegels in Soltau, Hauptmann der dortigen Feuerwehr, Mitglied des Verbands-Vorstandes und erster Leiter der Führerkurse am 3. Februar durch eine Sitzung des Verbands-Vorstandes an der er nothwendig teilnehmen muß, behindert ist, sehe ich mich genötigt, den nach Walsrode einberufenen
Führerkursus auf Sonntag, den 10. Februar d. J. zu verlegen,
mit sonst derselben Zeiteinteilung.
Ich erlaube mir höflichst, Euer Hochwohlgeboren zu bitten, meine Einladung zum 10. Februar anzunehmen und die etwaigen Rundschreiben an die Brandmeister des Kreises gleich dementsprechend abfassen zu lassen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
C. Siebert
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Auf dem Feuerwehrtage zu Osnabrück im Sommer 1905 beschloß der „Feuerwehrverband für die Provinz Hannover“ Führerkurse einzurichten, um eine möglichst gute Durchbildung der freiwilligen Feuerwehren im Verbandsgebiete zu erreichen.
Die am nächsten zusammenliegenden Feuerwehren wurden möglichst der politischen Einteilung der Kreise folgend, zu Gruppen vereinigt und für jede Gruppe als Lehrer, ein Leiter und ein Stellvertreter, vom Verbands-Vorstand bestellt. Die meisten Gruppen haben im Laufe des verflossenen Jahres bereits damit begonnen. Ueberall wurde den Führerkursen seitens der vorgesetzten Behörden große Aufmerksamkeit gewidmet und die aufklärende, anregende Tätigkeit der Kursusleiter anerkannt.
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In unserer Gruppe 10, welche die Kreise Fallingbostel und Soltau umfasst, ist bisher noch nicht begonnen, weil Herr L. Wiegels durch Krankheit behindert war und ich als Stellvertreter abwarten wollte und musste, ob nicht doch Herr W. in der Lage sein würde, selbst damit vorzugehen.
Aus den beiliegenden drei Briefen des Herrn Wiegels, die ich höfl. Zurückerbitte, belieben Euer Hochwohlgeboren zu sehen, welche Anforderungen gestellt werden und wie die Sache eingeleitet ist.
Es gereicht mir zur großen Ehre, daß Euer Hochwohlgeboren sich so lebhaft für unser(e) Bestrebungen interessieren. Es soll mich freuen, wenn die Leistungen, die wir zu zeitigen (vermutlich soll es „zeigen“ heißen) im Stande sind, genügen und diese Veranstaltung zur Hebung des Feuerlöschwesen sin unserem Kreise beiträgt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
C. Siebert
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Die vom Landrat herausgegebene Einladung zum Führerkursus hatte folgenden Wortlaut und ging an die Gemeindevorsteher:
Fallingbostel, 25. Januar 1907
J.N. 1467
An den Herrn Gemeinde / Fleckens / Vorsteher zu _____________
.. die Gemeinden des Kreises mit eingerichteter Pflichtfeuerwehren
Auf Beschluß des Hannoverschen Feuerwehrverbandes soll für die freiwilligen Feuerwehren der Kreise Fallingbostel und Soltau am
Sonntag, den 10. Februar
in Walsrode eine sogen. Führerkursus abgehalten werden, und zwar, mit folgender Zeiteinteilung:
3 Uhr nachmittags: Schulübung auf dem Marktplatze, daran anschliend: Angriffsmanöver
5 Uhr nachmittags: Vortrag über: „Das Feuer und seine Bekämpfung“
im Vereinslokal, Hotel zum Kronprinzen.
Zur Teilnahme hieran ist auch an die Herren Gemeindevorsteher und Brandmeister des Kreises eine Einladung ergangen.
Indem ich Sie hiervon in Kenntniß setze,
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kann ich Ihnen und auch den dortigen Herrn Brandmeistern in Anbetracht der Schwierigkeiten beim richtigen und sachgemäßen Vorgehen bei Feuersbrünsten und bei der Vollkommenheit, welche in dieser Hinsicht den amtlichen Feuerwehren vielfach noch nicht besteht, nur empfehlen, dieser Einladung Folge zu leisten und die in Walsrode gebotene Gelegenheit zur Belehrung zu benutzen.
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Unter Abschrift zu 2.:
Abschrift lasse ich Ihnen auf das Schreiben vom 22. d. Mts. zur gefl. Kenntnißnahme ergebenst zugehen.
Die mir vorgelegten Briefe folgen anbei wieder zurück.
Der Landrat Weyersberg
2. An den Hauptmann der freiwilligen Feuerwehr, Herrn Siebert, Walsrode
Laut Aktenvermerk ließ sich der Landrat das Schreiben am 9 2.1907 wieder vorlegen. Am 11. Februar 1907 fügte er dann noch hinzu:
An dem Führerkursus teilgenommen. Guter Besuch seitens der Gemeindevorsteher und Brandmeister des Kreises. Weyersberg
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Walsrode, den 4. Februar 1907
Eilt (Vom Landrat, der rasche Bearbeitung wollte)
Euer Hochwohlgeboren!
Erlaube ich mir höflichst zu bitten, ob ich die, gelegentlich meines letzten, den Führerkursus betreffenden, Schreibens mitgesandten drei Briefe des Herrn L. Wiegels aus Soltau im Laufe dieser Woche zurückbekommen könnte. Ich möchte sie vor dem nächsten Sonntage gerne noch einmal durchsehen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
C. Siebert
Randnotiz des Landrats: 5./2. 07 Erledigt zurück W. (= Weyerberg)
© NLA Hannover Hann. 174 Fallingbostel Nr. 152
Auf dem Briefumschlag mit dem Poststempel vom 4. 2. 1907 steht:
Sr. Hochwohlgeboren
dem Königlichen
Landrat Herrn Weyersberg
1910 - 30-jähriges Stiftungsfest
Am 05. Juni 1910 feierte die Wehr das 30-jährige Stiftungsfest mit einem größeren Programm.
Wie aus den Anzeigen in der Walsroder Zeitung vom Juli 1914 zu ersehen ist, gehörte die Freiwillige Turner-Feuerwehr Walsrode 1914 zu den Gründungsmitgliedern des Kreisfeuerwehrverbandes Fallingbostel.
Der 2. Feuerwehrtag sollte 1915 in Walsrode stattfinden. Dieser fiel aber wegen des 1. Weltkrieges aus, der wenige Tage nach dem 1. Kreisfeuerwehrtag begonnen hatte.
So kam es, dass dann erst der 11. Kreisfeuerwehrtag am 17. August 1930 in Walsrode ausgerichtet wurde.
18. Juli 1914 / © Walsroder Zeitung / Kreisfeuerwehrverband Heidekreis e. V.
Die weitere Geschichte der Freiwilligen Turner-Feuerwehr Walsrode wird hier fortgesetzt, sobald die Säle 2 und 3 unseres Museums eröffnet werden.
Auf der Homepage der Wehr findet man aktuelle Informationen über die heutige